Ein Artikel entpuppt sich als beschädigt, jemand erscheint nicht zum vereinbarten Termin oder Sie haben etwas verkauft, aber die Ware ist angeblich nicht angekommen: Das können Sie dann tun.

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Wer sich online auf Schnäppchenjagd begibt, findet auf dem Portal Kleinanzeigen (ehemals Ebay-Kleinanzeigen) eine Menge Angebote – doch nicht immer läuft beim Kauf alles glatt: Was tun, wenn scheinbar heile Artikel Macken aufweisen, das Gekaufte nicht funktioniert oder wenn einem etwas doch nicht gefällt?

Christian Solmecke hat sich als Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal auf das Thema Internetrecht und E-Commerce spezialisiert. Er kennt die häufigsten Fallstricke und klärt auf, welche Rechte man hat, wenn es einmal anders läuft als erhofft.

Vorab: Es macht einen Unterschied, ob man privat etwas verkauft und bei Privatleuten kauft, oder ob der Anbieter ein gewerblicher Händler ist. Die meisten Käufe bei Kleinanzeigen sind Privatkäufe. Nur weil einem ein Artikel nicht gefällt, ist eine Rückgabe dann nicht möglich. Anders sieht das bei gewerblichen Händlern aus: Bei ihnen können Käufer innerhalb einer 14-tägigen Frist Waren einfach zurückgeben.

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Fallstrick 1: Die Ware hat Mängel

Das Handydisplay hat Schrammen, der Pulli ein großes Loch unter dem Arm - doch davon war online nichts zu sehen? Wenn ein Verkäufer nicht auf solche Mängel hingewiesen hat, gilt der Artikel als mangelhaft. "Kann der Verkäufer nicht nachbessern, also den Artikel reparieren oder einen passenden zusenden, kann der Kauf rückabgewickelt werden", sagt Solmecke. Um Probleme bei der Rückzahlung des Kaufpreises zu vermeiden, empfiehlt der Anwalt, die Option "sicher bezahlen" zu nutzen, denn dann sei Kleinanzeigen bei der Rückabwicklung behilflich.

Die chinesische Vase kommt in 30 Scherben an: Wenn etwas kaputt ankommt, bleibt die Frage: Ist es auch defekt verschickt worden – oder erst beim Versand beschädigt worden? Der Rechtsexperte erklärt: "Kauft man von einem gewerblichen Verkäufer, trägt dieser das Risiko, dass beim Versand etwas schief geht."

Kommt die Ware beschädigt beim Käufer an, muss der Verkäufer einen heilen Artikel nachliefern oder Schadenersatz leisten. Der Käufer muss nur beweisen, dass der Artikel tatsächlich beschädigt angekommen ist. Anders ist das beim Privatkauf, denn dann liegt das Risiko beim Käufer. "Der Verkäufer muss dann nur beweisen, die Ware heil losgeschickt zu haben", sagt Solmecke.

Und was passiert, wenn bei einer direkten Übergabe etwas kaputtgeht? Etwa beim Einladen von Möbeln? "Zwischen Käufer und Verkäufer kommt es primär darauf an, wer den Schaden verursacht hat: Wenn es der Verkäufer war, bleibt letztlich dieser auf dem Schaden sitzen, wenn es der Käufer war, dann er", sagt der Anwalt. Rechtlich mache es im Detail einen Unterschied, ob der Schaden vor oder nach Übergabe passiert sei. Auf den Kosten für die Schadenbeseitigung bleibe aber letztlich immer der Verursacher sitzen.

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Fallstrick 2: Wo ist der gekaufte oder verkaufte Artikel überhaupt?

Was kann man tun, wenn man etwas gekauft hat – die Ware aber nicht kommt? "Rein rechtlich gesehen besteht dann ein Anspruch darauf, die Sache noch geliefert zu bekommen. Ist das nicht möglich oder weigert der Verkäufer sich, kann man vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen", sagt Solmecke. Auch hier hilft es, die Option "sicher bezahlen" zu nutzen. Dann hilft die Plattform und schaltet sich ein. Wer die Option nicht nutzt, muss sich direkt mit dem Verkäufer auseinandersetzen.

Und was, wenn man als Verkäufer etwas verschickt – und der Käufer behauptet, das nicht bekommen zu haben? Hier lohnt sich Gründlichkeit als Verkäufer, sagt Solmecke. Ein gewerblicher Verkäufer trägt so oder so das Risiko des Verlustes auf dem Transportweg. Doch auch private Verkäufer müssen immerhin beweisen, dass sie das Paket versendet haben.

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"Wegen solcher Fälle sollte man irgendwie vorher dokumentiert haben, dass man das Paket auch mit Inhalt versendet hat", rät der Anwalt. "Etwa durch Zeugen oder ein Foto des Pakets mit Inhalt am Postschalter." Zudem sollte man immer die Quittung mit der Sendungsverfolgungsnummer aufbewahren.

Kann man somit den Versand beweisen, hat der Käufer eines Privatkaufs das Nachsehen. "Kann der Verkäufer hingegen überhaupt nicht beweisen, das Paket versendet zu haben, sähe es vor Gericht schlecht aus. Wegen der Beweislastverteilung müsste er entweder das Produkt erneut senden oder Schadensersatz leisten", sagt Solmecke. Idealerweise wählt man ohnehin einen versicherten Versand, auch wenn der etwas teurer ist: Damit lässt sich ein Paket nicht nur rückverfolgen, sondern es ist auch versichert.

Fallstrick 3: Die direkte Übergabe scheitert trotz Vereinbarung

Nun hat man etwa extra ausgemistet, will sperrige Gegenstände loswerden, oder die Zeit drängt, weil der Umzugstermin ansteht – und der Käufer kommt nicht zum vereinbarten Termin und meldet sich nicht mehr. Was nun? Wer eine abgemachte Übergabe verzögert, handelt sich Konsequenzen ein. Das gilt für Käufer und Verkäufer gleichermaßen, erklärt Solmecke.

Wer etwas Gekauftes nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abholt, gerät in einen sogenannten Annahmeverzug. Das heißt für ihn: Wenn die Ware beim Lagern jetzt beschädigt wird, hat er das Nachsehen. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Entstehen ihm durch die Aufbewahrung Kosten, kann er außerdem verlangen, dass der Käufer sie ihm erstattet. Er kann dem Käufer auch eine Frist setzen und dann vom Kauf zurücktreten. Bereits gezahltes Geld muss er dann zurückerstatten.

Natürlich haben umgekehrt auch Käufer Rechte, wenn ein Verkäufer zum vereinbarten Zeitpunkt nicht da ist oder gar abtaucht. Denn dann kommt der in Schuldnerverzug. Das heißt: Wer zum Beispiel Fahrtkosten hat, kann sie dem Verkäufer in Rechnung stellen. "Daneben sollte man eine Frist setzen, innerhalb derer der Verkäufer die Ware übergibt. Passiert das nicht, kann man vom Vertrag zurücktreten", erklärt der Rechtsexperte.

Und was, wenn man die Bierzeltgarnitur für eine Feier gebraucht hätte, und sie nun gar nicht mehr benötigt? "Wenn man bereits bezahlt hatte, kann man sein Geld zurückverlangen", sagt der Experte. Eine Frist ist dafür dann nicht mehr nötig.

Über den Gesprächspartner:

  • Christian Solmecke ist Rechtsanwalt und Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal.
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