Berlin - Lassen sich langjährige Ehepartner scheiden, müssen sie sich in der Regel gemeinsam in der Ehe erworbene Rentenansprüche teilen. Versorgungsausgleich nennt man das, wenn der Partner mit den höheren Ansprüchen Teile seiner Rente zugunsten des Ex-Partners abtritt. Doch das muss nicht für alle Zeit so sein.
Verstirbt etwa der Ex-Partner, kann man die Rente auch ungekürzt ausgezahlt bekommen. Allerdings geschieht das nicht automatisch. Denn das Stoppen des Versorgungsausgleichs muss bei der Rentenversicherung beantragt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin. Die Zahlung der ungekürzten Rente erfolge dann in dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
Nicht nur Vorteile durch Stopp des Versorgungsausgleichs
Voraussetzung ist allerdings, dass der oder die Verstorbene nach dem Beginn des Versorgungsausgleichs maximal bis zu drei Jahre lang seine Rente bezogen hat. Andernfalls besteht kein Anspruch mehr auf die ungekürzte Rentenzahlung.
Aber Achtung: Die Deutsche Rentenversicherung erklärt weiter, dass nach Antragstellung auch Ansprüche außerhalb der Rentenversicherung entfallen können, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erworben wurden. Darum sollten Betroffene nur aktiv werden, wenn sich das Gesamteinkommen dadurch erhöht.
Weitere Informationen zum Thema Versorgungsausgleich finden Interessierte auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung oder am kostenlosen Servicetelefon unter 0800 10 00 48 00. © dpa
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