Brandenburg/Berlin - Wer durch ein Testament enterbt wird, wird nicht selten prüfen lassen, ob der letzte Wille tatsächlich wirksam ist. Entspricht das Dokument nämlich nicht dem freien Willen des Erblassers, ließe sich dessen Wirksamkeit anzweifeln, die getroffenen Regelungen außer Kraft setzen. Das nachzuweisen, ist allerdings schwierig.

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Eine Alkoholkrankheit und Depression des Erblassers genügen als Begründung nicht, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 3 W 28/24), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Mann seiner Ziehtochter per Testament all seinen Besitz - bestehend aus Grundeigentum, Mobiliar, einem Kleingarten samt Bungalow und Kontoguthaben - vermacht. Als die Ziehtochter nach dem Tod des Mannes einen Alleinerbschein beantragen möchte, will allerdings die Schwester des Verstorbenen dagegen vorgehen.

Die Begründung: Der Mann habe an körperlichen Gebrechen gelitten, sei manisch-depressiv und alkoholabhängig gewesen und nicht zuletzt deswegen viele Jahre in fachärztlicher Behandlung gewesen, bevor er sich selbst das Leben nahm. Darum geht sie davon aus, dass ihr Bruder testierunfähig war. Diesem Einwand folgt das Gericht nicht.

Gutachten und Inspektion des Schriftbilds bringen Klarheit

Laut Gesetz ist derjenige testierunfähig, der wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung des Testaments zu verstehen. Doch weder aufgrund des Alkoholismus noch aufgrund der Depression sah das Gericht eine Testierunfähigkeit des Erblassers gegeben.

Die Alkoholsucht für sich allein begründet dem Gericht zufolge keine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, die eine freie Willensbestimmung ausschließt. Belastbare Anzeichen dafür, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments derart alkoholisiert war, dass er seine Testierfähigkeit aufgrund einer Bewusstseinsstörung eingebüßt hätte, lagen dem Gericht ebenfalls nicht vor. Text und Schriftbild ließen darauf keine Rückschlüsse zu.

Ein Sachverständigengutachten ergab zudem, dass den Erblasser auch die manisch-depressive Erkrankung nicht bei der Erstellung des Testaments behindert hat - obwohl das, gerade in manischen Phasen, grundsätzlich sehr wohl zur Testierunfähigkeit führen kann. Das Testament des Mannes ist daher als wirksam anzusehen.  © Deutsche Presse-Agentur

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