Es macht einen Unterschied, jemandem etwas zu vererben oder zu vermachen. Denn juristisch betrachtet entsprechen die Begriffe einander nicht. Darauf ist zu achten.
Die Begriffe vererben und vermachen bedeuten für viele das gleiche. Juristisch haben die Worte allerdings eine unterschiedliche Bedeutung, wie die Notarkammer Berlin erklärt.
Ein Erbe erhält meist den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Der Begriff "Nachlass" meint mehr als das materielle Vermögen. Erben werden Rechtsnachfolger des Erblassers. Damit überträgt sich nicht nur das Vermögen des Verstorbenen auf Begünstigte, sondern auch dessen eventuelle Schulden.
Vermächtnisnehmer sind keine Erben
Werden in einem Testament nur bestimmte Vermögensgegenstände auf eine Person übertragen, spricht man von Vermächtnis. Erblasser können zum Beispiel Immobilien, Kunstwerke oder Geldbeträge einzelnen Personen vermachen.
Doch Vorsicht: Vermächtnisnehmer sind keine Erben. Sie müssen innerhalb einer Frist bei den Erben einfordern, den Vermächtnisgegenstand herauszugeben. Verweigern das die Erben, muss der Vermächtnisnehmer seine Rechte einklagen. (dpa/spot)
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