Wer lang in derselben Wohnung lebt, kann seine Vermieter zu Renovierungen verpflichten: Das haben die Karlsruher Höchstrichter entschieden. Doch es gibt Voraussetzungen, damit die Regelung greift.

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Um regelmäßige Schönheitsreparaturen gibt es oft Streit: Wer muss tapezieren, streichen, kalken - der Mieter oder der Vermieter? Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, welche Voraussetzungen in der Frage greifen.

Langjährige Mieter können ihren Vermieter laut dem Urteil der Karlsruher Richter zum Renovieren verpflichten, müssen sich aber an den Kosten beteiligen. Voraussetzung ist außerdem, dass sich der Zustand der Wohnung seit Einzug deutlich verschlechtert hat.

Das hat der BGH in zwei Fällen aus Berlin entschieden. In beiden hatten die Vermieter sich geweigert, die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Die Mieter waren 2002 und 1992 eingezogen, seither hat keiner die Wohnungen in Schuss gebracht.

Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, darf vom Vermieter nicht zum Streichen verpflichtet werden

Das Urteil ist auf alle Mieter übertragbar, die ihre Wohnung in unrenoviertem Zustand bezogen haben. (Az. VIII ZR 163/18 u.a.)

So gut wie alle Mietverträge bürden die Schönheitsreparaturen dem Mieter auf. Das ist grundsätzlich erlaubt. Nicht jede gängige Klausel ist aber auch zulässig.

So hatte der BGH bereits 2015 entschieden, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung beziehen, diese nicht auf eigene Kosten renovieren müssen. Sonst müssten sie die Wohnung im ungünstigsten Fall schöner zurückgeben, als sie sie selbst übernommen haben. Entsprechende Klauseln im Mietvertrag können also ignoriert werden.

Bisher war jedoch ungeklärt, ob in solchen Fällen der Vermieter einspringen muss. Die Richter entschieden sich nun für eine Kompromisslösung. Die Kosten sollen demnach in der Regel jeweils zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen werden.

Laut Gesetz muss der Vermieter die Wohnung "in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand" überlassen und "in diesem Zustand" erhalten. Nur: Zum Ursprungszustand gibt es nie ein Zurück. Die Wohnungen sind naturgemäß abgewohnter als zu Beginn der Vermietung. (dpa/ank)

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