Muss man beim Auszug streichen, weil man es dem Vormieter versprochen hat? Der Bundesgerichtshof entscheidet: Vom Vormieter "abgelöste" Schönheitsreparaturen sind auch bei entsprechenden Absprachen nicht zulässig.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Mietern bei Schönheitsreparaturen: Sie müssen eine unrenoviert übernommene Wohnung auch dann nicht beim Auszug streichen, wenn sie das dem Vormieter gegenüber zugesagt haben.

Das haben die obersten Zivilrichter am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Eine solche Vereinbarung habe keinen Einfluss auf die Verpflichtungen von Mieter und Vermieter im Mietvertrag, hieß es. (Az. VIII ZR 277/16)

Auch Absprachen mit Vormietern ändern nichts an Grundsatzurteil

Nach einem Grundsatzurteil von 2015 darf der Vermieter den Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat. Sonst müsste er diese womöglich schöner hinterlassen, als er sie vorgefunden hat. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind unwirksam.

Mit dem aktuellen Urteil ist klargestellt, dass daran auch eine Absprache mit dem Vormieter nichts ändert.

Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus dem niedersächsischen Celle geklagt. Er hatte seine Wohnung vor dem Auszug selbst gestrichen, weil ihn die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft dazu aufgefordert hatte.

Der Genossenschaft waren die Decken und Wände allerdings nicht schön genug gestrichen: Sie ließ für knapp 800 Euro einen Maler kommen. Bezahlen sollte das der Mieter, doch er weigerte sich.

Darum landete der Fall in Karlsruhe

Die Genossenschaft beharrte vor Gericht vor allem auf die Vereinbarung mit der Vormieterin. Von ihr hatte der Mann Teppichboden ("Tebo") und Einbauküche übernommen und dafür 390 Euro gezahlt. Im Übergabeprotokoll wurde daher festgehalten, dass der neue Mieter "Renovierungsarbeiten u. Tebo" übernimmt. Der Mieter habe sich laut der Genossenschaft damit den deutlich teureren Teppichboden ("Tebo") mit seiner Zusage zu renovieren erkauft. Der BGH hat nun erstmals geklärt, welche Rolle so eine Vereinbarung spielt.

Rechtslage bei Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich verpflichtet das Gesetz den Vermieter, die Wohnung in Schuss zu halten. Davon darf allerdings abgewichen werden.

Mittlerweile ist diese Ausnahme zur Regel geworden: Laut Deutschem Mieterbund gibt es heute kaum einen Mietvertrag, der die sogenannten Schönheitsreparaturen nicht dem Mieter aufbürdet.

Damit sind, vereinfacht gesagt, alle Malerarbeiten in der Wohnung gemeint: das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder Fensterrahmen von innen.

Erledigen muss das nicht unbedingt ein Handwerker. Solange der Mieter "fachgerecht" arbeitet, kann er auch selbst zum Pinsel greifen.

Nicht alles, was im Mietvertrag steht, gilt

Wird ein Mieter laut Vertrag zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, muss er sie trotzdem nicht zwangsläufig durchführen: Gerichte haben bereits etliche gängige Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, weil sie die Mieter unangemessen benachteiligen.

Zum Beispiel dürfen Vermieter nicht vorschreiben, dass Küche und Bad zwingend alle drei Jahre zu streichen sind - egal, wie abgewohnt die Räume tatsächlich aussehen.

Hat der Mieter so eine unwirksame Klausel in seinem Vertrag stehen, ist er fein raus: Er muss die Arbeiten gar nicht erledigen.

(ank/dpa)

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