Luxemburg - Unternehmen können ihren Mitarbeitern unter Umständen das Tragen von religiösen Zeichen wie dem Kopftuch verbieten. Wenn eine solche Neutralitätsregel allgemein und unterschiedslos auf alle Mitarbeiter angewandt werde, sei das keine unmittelbare Diskriminierung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun in Luxemburg. (C-344/20) Das Gericht bestätigte damit seine Rechtsprechung aus den vergangenen Jahren.
Hintergrund ist ein Fall aus Belgien. Bei einem Bewerbungsgespräch für ein Praktikum in einer Wohnungsverwaltungsgesellschaft wurde eine Muslimin mit Kopftuch auf die unternehmensinterne Neutralitätsregel hingewiesen. Demnach müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darauf achten, dass sie ihre religiösen, philosophischen oder politischen Weltanschauungen weder durch Worte noch durch ihre Kleidung zum Ausdruck bringen.
Die Frau weigerte sich ihr Kopftuch abzulegen. Einen Monat später bewarb sie sich erneut und schlug vor, eine andere Art von Kopfbedeckung zu tragen. Darauf hieß es jedoch, dass ihr kein Praktikum angeboten werden könne, da keinerlei Kopfbedeckung erlaubt sei. Sie machte nun geltend, wegen ihrer Religion diskriminiert worden zu sein.
Der EuGH stellte aber auch klar, dass der Arbeitgeber es sich nicht zu einfach machen dürfe. Denn eine solche Neutralitätsregel könne durchaus eine mittelbare Diskriminierung darstellen, wenn sie nicht angemessen und erforderlich sei und kein rechtmäßiges Ziel verfolge. Der Arbeitgeber muss dem EuGH zufolge ein wirkliches Bedürfnis nachweisen - etwa dass dem Unternehmen ein Nachteil entstehen könnte, wenn religiöse Symbole offen getragen würden. Der bloße Wille für weltanschauliche Neutralität reicht demnach nicht.
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