Seit Januar 2002 haben alle Beschäftigten einen Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge, also einen Teil ihres Gehalts oder Lohns im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge anzulegen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist im Gegensatz zu früher nicht mehr erforderlich. Dieser entscheidet aber nach wie vor über die Art der betrieblichen Vorsorge:

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Direktversicherung: Dies ist eine besondere Art der Lebensversicherung. Der Arbeitgeber schließt sie für den Arbeitnehmer ab.

Direktzusage: Die bislang gängigste Form der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verpflichtet sich seinem Mitarbeiter im Rentenalter Bezüge zu zahlen - ohne Eigenanteil der Beschäftigten. Die Form ist aber häufig an Bedingungen wie zum Beispiel die Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft.

Unterstützungskasse: Funktioniert fast wie die Direktzusage, wird aber von mehreren Unternehmen (aus einer Branche/Region) finanziert. Unterstützungskassen sind eigenständig.

Pensionskasse: Die Pensionskasse wird von mehreren Unternehmen getragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten als Mitglieder selbst Beiträge, diese werden evtl. durch Arbeitgeberzuschüsse ergänzt. Die Pensionskassen stehen unter staatlicher Aufsicht.

Pensionsfonds: Ähnliche Funktionsweise wie die Pensionskasse, hierbei ist aber Wahl der Geldanlageform frei.

Die staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge ist nicht unerheblich: Einzahlungen sind grundsätzlich steuerfrei (Ausnahme: Einzahlungen in Direktversicherungen werden pauschal mit 20 Prozent besteuert) und bis 2008 innerhalb bestimmter Grenzen auch sozialversicherungsfrei (nur bei Pensionsfonds und -kassen). Auch der Arbeitgeber spart hier seinen Anteil zur Sozialversicherung.

Ansprüche auf Betriebsrente sind mit der Rentenreform 2001 "unverfallbar" geworden, denn seit 2002 ist mit einem Wechsel des Arbeitgebers nicht länger der mögliche Verlust der Betriebsrente verbunden. Vor der Reform konnte ein Wechsel des Arbeitgebers unter Umständen zu Lasten der betrieblichen Altersvorsorge gehen.

Ein möglicher Wechsel des Arbeitgebers wurde im Zuge der Reform auch durch eine Kürzung der Verfügbarkeitsfristen erleichtert. Gemeint ist die Verfügbarkeit der Arbeitgeberanteile zur Betriebsrente durch den Arbeitnehmer: Bislang war dies nach zehn Jahren möglich, die Rentenreform hat diese Frist auf fünf Jahre halbiert. Arbeitnehmer können künftig also schon nach fünf Jahren den Arbeitgeber wechseln, ohne auf die in diesen Jahren gezahlten Beiträge des Arbeitgebers verzichten zu müssen. Die Anteile des Arbeitnehmers zur Betriebsrente sind sofort geschützt.

Wichtig im Zusammenhang mit dem Arbeitgeberbeitrag zur Betriebsrente ist die Ergänzung, dass Arbeitnehmer hierauf grundsätzlich keinen Anspruch haben. Der Zuschuss wird auf rein freiwilliger Basis, meist auf der Grundlage tarifvertraglicher Vereinbarungen gewährt. In aller Regel machen die Arbeitgeber ihren Zuschuss von der finanziellen Situation des Unternehmens abhängig.

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