Der Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb kann eine irreführende Verwendung seines Markennamens in Anzeigen des Internet-Händlers Amazon bei Google verbieten.
Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe und wies die Revision des Internet-Riesen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts München zurück.
Der Mittelständler aus dem fränkischen Heilsbronn sieht demnach in der Verlinkung von Anzeigen mit gemischten Angebotslisten auch anderer Hersteller zu Recht eine Verletzung der Marke Ortlieb. Diese werde irreführend verwendet, denn die Kunden erwarten nach Überzeugung des Gerichts beim Anklicken der Anzeige ausschließlich Angebote von Ortlieb (Az. I ZR 29/18). © dpa
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