Frankfurt/Main - Auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz eines Einkaufsmarktes können die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Dazu muss der Betreiber diese noch nicht einmal ausdrücklich anordnen. Dienen die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Das zeigt ein Urteil (Az.: 17 U 21/22) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall ging es um einen großen Parkplatz eines Baumarktes. Schilder wiesen darauf hin, dass hier die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Eine Strecke führte ohne Unterbrechung zur Ausfahrt. Von der Seite liefen einige Zufahrten zu dieser. Parkbuchten fanden sich sowohl an beiden Seiten der Zufahrten als auch links von der Ausfahrtsgasse.
Welcher Autofahrer hatte Vorfahrt auf dem Parkplatz
An einer Kreuzung mit einer der Zufahrten stießen zwei Autofahrer zusammen. Der Fahrer in Richtung der Ausfahrt wollte danach Schadenersatz vom Zufahrenden. Sein Argument: Hier gelte nicht die Rechts-vor-links-Regel, sondern er wäre erkennbar auf einer bevorrechtigten Straße gewesen. Der andere berief sich auf die Rechts-vor-links-Regel gemäß der StVO. Die Gerichte mussten klären.
Das OLG urteilte auf eine hälftige Teilung des Schadens. Die Regeln der StVO sind demnach auf solchen privaten, aber öffentlich befahrbaren Parkplätzen anwendbar. Dazu muss der Eigentümer dies noch nicht einmal explizit etwa mit Schildern ausweisen.
Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme
Allerdings gelte auf einem Parkplatz wie hier immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Gassen wiesen Parkbuchten auf, woran laut Urteil zu erkennen ist, das beide gleichermaßen in erster Linie für die Suche nach einem Parkplatz gedacht sind und nicht für den fließenden Fahrverkehr. In solchen Situationen greift demnach das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Etwas anderes gelte nur, wenn eindeutig der Straßencharakter gegeben ist, was sich etwa an Richtungsfahrbahnen, Bordsteinkanten und Abtrennungen, wie sie sich zum Beispiel an vielen Autobahnraststätten finden lassen. Dieses war vor Ort nicht der Fall. So waren beide Unfallgegner ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen und mussten eine hälftige Schadenteilung akzeptieren.
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