In Deutschland nutzen immer mehr Autofahrer sogenannte "Dashcams" in ihren Fahrzeugen. Dabei sind diese Kameras in Deutschland umstritten, weshalb sich nun auch der Bundesgerichtshof mit dem Thema beschäftigen muss. Doch was ist verboten, was erlaubt und warum ist die Verwendung problematisch? Wir geben Antworten.
Dashcams können bei einem Autounfall Beweismittel liefern, doch diese Beweismittel sind vor Gericht umstritten. Nun befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen in Unfallprozessen.
Was Sie über die Nutzung der Minikamera wissen sollten, erfahren Sie hier.
Was sind Dashcams?
Mit der Bezeichnung Dashcam, die sich aus den englischen Worten "dash board" (zu deutsch Armaturenbrett) und "camera" zusammensetzt, wird eine Videokamera bezeichnet, die in der Regel im Cockpit von Autos angebracht ist.
Die technische Nutzung der Geräte ist simpel: Die Autokamera, auch Car-Cam oder Auto-Cam genannt, wird einfach mithilfe von Klebepads oder Saugnäpfen am Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe des Fahrzeuges befestigt, schon kann die Aufzeichnung starten.
Anders als normale Kameras nimmt die Dashcam im sogenannten Loop-Modus auf. Das heißt, sobald die Speicherkapazität ausgeschöpft ist, werden alte Aufnahmen automatisch mit neuen überschrieben. Im Handel sind unterschiedliche Modelle erhältlich.
Einige verfügen über einen Sensor, der bei einem Unfall oder bei heftigem Bremsen das Überschreiben des Filmmaterials stoppt, sodass die Aufnahmen erhalten bleiben.
Wofür werden die Kameras genutzt?
In erster Linie werden Dashcams genutzt, um Abläufe im Straßenverkehr zu dokumentieren.
Damit verbinden Autofahrer die Hoffnung, im Falle eines Unfalls Beweismittel zum Unfallhergang in der Hand zu haben.
Manche nutzen die Aufnahmen auch, um Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren und diese eventuell zur Anzeige zu bringen.
Kuriositäten im Straßenverkehr festzuhalten oder schöne Landschaftsbilder während der Fahrt aufzunehmen sind ebenfalls Gründe, warum Autofahrer Dashcams installieren.
Funktionen wie Abstandswarner, Spurhalteassistenten, Verkehrszeichenerkennung oder GPS macht die Technik zusätzlich als praktischen Assistenten bei der Fahrt attraktiv.
Was darf man und was nicht?
Während das Filmen mit der Dashcam an sich einfach ist und bei Autofahrern immer beliebter wird, müssen Nutzer rechtlich ein paar Punkte beachten. Denn nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch juristisch erlaubt.
Wer sich eine Dashcam zulegt, sollte wissen, dass sich die Rechtslage von Land zu Land unterscheidet.
Während die Aufnahmen der Kameras vor russischen Gerichten als Beweismittel bereits gültig sind, droht in anderen europäischen Staaten wie Österreich, Portugal oder Belgien für die Nutzung eine Geldstrafe.
Letztlich ist die Rechtslage in vielen Ländern nach wie vor umstritten und undurchsichtig. Das gilt auch für Deutschland.
Grundsätzlich ist es hierzulande nicht verboten, eine Dashcam im Fahrzeug zu installieren, um sie für persönliche Zwecke zu nutzen.
Aber: Selbst wenn die Dashcam für den privaten Gebrauch im Fahrzeug installiert ist, filmt sie fremde Verkehrsteilnehmer ohne deren Wissen samt Auto und Kennzeichen – und speichert diese Aufnahmen. Damit laufen Autofahrer Gefahr, gegen den Datenschutz zu verstoßen.
Während also der Betrieb an sich nicht illegal ist, sollten die Nutzer von Dashcams eines auf keinen Fall mit den entstandenen Aufnahmen machen: Sie ins Internet stellen oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Zumindest, wenn andere Personen ohne ihr Einverständnis auf dem Bildmaterial zu erkennen sind. Das verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist in Deutschland verboten.
Das gilt prinzipiell auch, wenn Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer bei der Polizei mithilfe der Videoaufnahmen angezeigt werden.
Was gilt vor Gericht?
Sind die Aufzeichnungen von Dashcams bei Unfällen in Deutschland zulässig? Über diese Frage verhandelt nun der Bundesgerichtshof.
Bislang ist die Lage noch unklar. In dem nun vor dem BGH verhandelten Fall pocht ein Kläger nach einem Unfall auf Schadensersatz.
Die Aufnahmen seiner Dashcam sollen den Unfallhergang zeigen und beweisen, dass er unschuldig ist. Das Landgericht Magdeburg lehnte die Verwendung des Videos als Beweismittel allerdings ab.
Die Richter urteilten, dass die Aufnahmen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und deshalb nicht als Beweismittel herangezogen werden können.
In einem anderen Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart die Aufnahmen einer Dashcam aber bereits zugelassen. Was also ist geltendes Recht?
Der Bundesgerichtshof will am 15. Mai sein Urteil sprechen. Es wird eine Grundsatzentscheidung erwartet. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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