Wer im Ausland mit dem Auto unterwegs ist und anschließend ein Bußgeld kassiert, weil er beispielsweise geblitzt wurde oder wegen eines anderen Verkehrsverstoßes ein Knöllchen per Post nach Deutschland geschickt bekommt, muss nicht immer zahlen. Ein erfolgreicher Einspruch ist aber nicht leicht umzusetzen.

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Das sogenannte "Geldsanktionsgesetz" ermöglicht EU-Mitgliedstaaten im Ausland verhängte Bußgelder von Verkehrssündern notfalls per Gehaltspfändung einzuziehen, wenn diese nicht beglichen werden. Diese Möglichkeit besteht aber nur, sofern das Verfahren im Ausland rechtskräftig ist. Gegen ein solches Verfahren Einspruch einzulegen ist in der Regel nicht leicht, aber nicht unmöglich. Der Auto Club Europa (ACE) hat die wichtigsten Kriterien zusammengefasst, mit denen Autofahrer gegen ein Ausland-Knöllchen Einspruch einlegen können.

Ausstellung des Bußgeld-Bescheids

In Deutschland haben ausländische Bußgeldbescheide nur eine Gültigkeit, wenn sie vom Bundesamt für Justiz in Bonn kommen. Mahnschreiben und Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen oder anderen Institutionen haben keine behördliche Gültigkeit. Hier muss weder Stellung bezogen noch Einspruch eingelegt werden.

Vollständigkeit der Unterlagen

Die eingereichten Unterlagen der ausländischen Behörde müssen vollständig beim Bundesamt eingereicht werden. Fehlt etwas, kann Einspruch eingelegt werden.

Ablauf des Verfahrens

Die ausländische Stelle steht in der Pflicht, ausführlich und vor allem verständlich über Vorwurf, Rechte und Rechtsmittel bereits zu Beginn eines Verfahrens zu informieren - und das in deutscher Sprache.

Höhe der Geldsanktionen

Nur wenn die Sanktion eine Höhe von 70 Euro übersteigt, darf ein Bußgeldverfahren aus dem Ausland auch vollstreckt werden. Allerdings werden hier neben der Strafe für das Verkehrsvergehen auch die Verfahrenskosten mit eingerechnet. In Deutschland liegen die Kosten für die Bearbeitung eines Bußgeldbescheids derzeit zwischen 20 und 25 Euro. Kosten für eine Verfahrenseinstellung zählen nicht dazu.

Wer war der Fahrer?

Wenn jemand als Fahrzeughalter registriert ist, aber jemand anderes das Verkehrsvergehen begangen hat, sollte auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.

Wie kann Einspruch eingelegt werden?

Das Einspruchsverfahren muss beim Amtsgericht des jeweiligen Wohnsitzes beantragt werden. Dafür hat jeder Autofahrer wie üblich zwei Wochen Zeit, nachdem er den Bußgeldbescheid erhalten hat.  © 1&1 Mail & Media/ContentFleet

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