Koblenz - Wer kommt eigentlich bei einem Zusammenstoß im Kreisverkehr für Schäden auf? Auch hier gilt wie an anderen Stellen im Straßenverkehr: Hat ein Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt anderer missachtet, trägt er die alleinige Haftung.

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Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Az.: 12 U 917/22), auf den der ADAC hinweist.

Der Unfall und die Forderung

In dem verhandelten Fall hat ein Fahrer seinen Wagen viel zu schnell in einen Kreisverkehr gelenkt. Er überfuhr die Mittelinsel und geriet links neben eine andere Autofahrerin. Sein Wagen kollidierte mit ihrem Auto.

Der Fahrer forderte Schadenersatz. Er war der Ansicht, die Frau hätte die Kollision vermeiden können, wenn sie sich nochmals nach links umgedreht hätte. Denn dann hätte sie sein Fahrzeug wahrnehmen müssen. Die Versicherung lehnte die Zahlung aber ab. Die Sache ging vor Gericht.

Pflichten verletzt und Regeln missachtet

Das OLG Koblenz gab der Versicherung recht. Im Kreisverkehr hat derjenige Vorfahrt, der als Erster die entsprechenden Verkehrszeichen passiert und einbiegt. In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer seine Wartepflicht verletzt.

Aber er hat nicht nur die Vorfahrt der Verkehrsteilnehmerin missachtet. Sondern er hat auch noch gegen das Verbot verstoßen, die Mittelinsel zu überfahren. Damit ignorierte er zwei wichtige Verkehrsregeln - und diese Pflichtverletzungen seien erheblich, so das Gericht. Der Mann muss allein haften.

Der anderen Unfallbeteiligten ließe sich keinen Schuldvorwurf machen. Im Gegenteil: Sie darf sich vielmehr darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer, die noch nicht in den Kreisverkehr eingefahren sind, ihr bestehendes Vorfahrtsrecht beachten.  © dpa

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