Lärm macht krank. Das gilt auch für die Geräusche, die einer Hupe entweichen. Wir klären, wann Hupen überhaupt erlaubt ist und wann nicht.

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Die Hupe ist ein wichtiges Warnsignal im Straßenverkehr. Allerdings nutzen viele Autofahrer die Hupe auch, um Frust abzulassen. Dabei kann das sogar mit einem teuren Bußgeld enden. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt in § 16 genau, in welchen Situationen das Hupsignal genutzt werden darf. Grundsätzlich ist Hupen nur erlaubt, wenn eine Gefahr droht und man andere Verkehrsteilnehmer warnen muss. Etwa wenn Fußgänger unerwartet auf die Fahrbahn treten, oder ein Autofahrer beim Spurwechsel ein anderes Fahrzeug übersieht.

Die gleiche Regelung gilt auch außerorts – mit einer weiteren Ausnahme: Wer den Vorausfahrenden überholen möchte, darf seine Absicht mit der Hupe anzeigen. Jeder anderweitige Einsatz der Hupe ist nicht erlaubt. In alltäglichen Verkehrssituationen kommt es dennoch vor, dass Autofahrer zur Hupe greifen, obwohl das nicht notwendig wäre. Beispielsweise, wenn an der Ampel der Vordermann nicht sofort losfährt oder wenn sich der Verkehr im Stau nur langsam bewegt. Auch in Wohngebieten oder vor sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäusern sollte unnötiges Hupen vermieden werden. Ebenso verboten ist das Hupen zur Begrüßung von Bekannten.

Video: Erklärt: Wann ist hupen erlaubt?

Im schlimmsten Fall geht's zur MPU

Wer unerlaubt hupt, kann mit fünf Euro belangt werden. Belästigt man dabei andere Leute, sind zehn Euro fällig. Fühlt sich jemand durch das Hupen genötigt, kann es sogar zur Anzeige kommen. Eine Nötigung liegt dann vor, wenn durch das Hupen eine Gefahrenlage und eine unüberwindbare Furcht beim anderen Verkehrsteilnehmer erzeugt wird. Wer es mit dem unsachgemäßen Hupen übertreibt und dabei erwischt wird, muss eventuell sogar zur Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) antreten. Das bedeutet also, Hupen zur Begrüßung und zum Abschied, oder bei Hochzeiten in der Kolonne ist ebenfalls untersagt.

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Andererseits sieht die StVO aber auch Strafen für defekte Hupen oder Hupen mit einem nicht zulässigen Hup-Ton – beispielsweise Melodien – vor. In beiden Fällen können 15 Euro gefordert werden. Hupen müssen ein akustisches Signal mit gleichbleibender Grundfrequenz erzeugen, um sich so eindeutig von den Signalen der Einsatzfahrzeuge zu unterscheiden. Der Klang des Schallzeichens muss dazu geeignet sein, um gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen, ohne dass dabei die Gefahr besteht, diesen zu erschrecken oder andere zu belästigen. Die Lautstärke einer solchen Schallzeichenanlage darf bei einer Messung in sieben Meter Entfernung den Grenzwert von 105 dB(A) nicht übersteigen.  © auto motor und sport

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