Viele Urlauber, die mit dem eigenen Pkw Ferien im Ausland machen, haben es schon erlebt: Der Blick in den Briefkasten nach der Heimkehr fördert einen Bußgeldbescheid aus dem Ausland zutage. Doch muss man diesen auch zahlen? Und sind die Vergehen im Straßenverkehr europaweit einheitlich?
Der Automobilclub von Deutschland (AvD) gibt Ratschläge zur Straßenverkehrsordnung im Ausland. Denn was in Deutschland ein völlig normales Verhalten im Straßenverkehr ist, kann in manch anderem Land schon eine Straftat sein. So ist etwa die Benutzung des Abblendlichtes auch am Tag in Europa nicht einheitlich geregelt. Genau so sieht es bei den Grenzen aus, die den Alkoholpegel hinter dem Steuer betreffen: Sie sind höchst verschieden. Während man in Deutschland ab einem Blutalkoholgehalt von 0,3 Promille Ärger mit dem Gesetzgeber bekommt, wird in der Slowakei überhaupt kein Alkohol beim Autofahren geduldet. In England hingegen ist erst ab 0,8 Promille mit einer Strafe zu rechnen.
Strafen bei Alkohol am Steuer teilweise drastisch
Generell sollten Sie von Alkoholfahrten auch im Ausland absehen, denn die Strafen dafür sind teilweise deutlich höher als in Deutschland. Sie orientieren sich zwar überall daran, wie stark der Fahrer alkoholisiert war. Dennoch beginnen die Bußgelder etwa in Belgien bereits bei 170 Euro, während es im nicht weit entfernten Luxemburg auch einmal 10.000 Euro sein können, mahnt der AvD. Noch härter kann es in Finnland werden, dort hantiert man ab und zu auch mit einer Haftstrafe, wenn es um das Autofahren im Rauschzustand geht.
Bei der Smartphone-Nutzung am Steuer sind sich die Gesetzgeber in Europa dagegen einig: Es ist flächendeckend verboten und kostet beispielsweise bei den Spaniern satte 200 Euro. Deshalb gilt: Eine Freisprechanlage ist bei der Fahrt in den Urlaub Pflicht.
Ab 70 Euro können die Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden
Seit einigen Jahren können Bußgelder, die im Ausland entstanden sind, auch in Deutschland vollstreckt werden, gibt der AvD zu bedenken. Das gilt allerdings erst für Strafgelder ab 70 Euro. Wenn Sie eine solche Strafzahlung erhalten sollten, rät der Automobilclub zu einer schnellen Reaktion. Denn bei Einwänden wie etwa von einem anderen Fahrer muss das Bundesamt für Justiz in Bonn umgehend darüber in Kenntnis gesetzt werden. Es ist zuständig für die Bearbeitung der Anträge ausländischer Behörden.
Denken Sie außerdem daran, dass Post von Inkassobüros wie "European Parking Collection" oder "NIVI" nicht mit Behördenpost gleichzusetzen ist. Die privaten Geldeintreiber haben keine staatlichen Befugnisse und können somit auch keine EU-Regelungen anwenden. Der AvD rät in diesen Fällen zu einer Rechtsberatung. © 1&1 Mail & Media/ContentFleet
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