Der Europäische Gerichtshof sieht beim Thema "Like"-Button und Datenschutz nicht nur Facebook in der Pflicht: Auch Website-Betreiber, die den Button einbauen, müssen sich damit befassen - und die Nutzer vor der Übermittelung von Daten um Erlaubnis fragen.
Websites, die Facebooks "Like"-Button einbinden, müssen bei den Nutzern eine Einwilligung einholen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nahm damit am Montag die Website-Betreiber mit in die Verantwortung. Dabei geht es jedoch nur um die Erhebung und Übermittlung der Daten - für die anschließende Verarbeitung der Informationen ist Facebook allein zuständig.
Von der Entscheidung dürften neben dem "Gefällt mir"-Knopf von Facebook auch andere ähnlich funktionierende Plug-ins, zum Beispiel von Werbeanbietern betroffen sein. Auf Website-Nutzer könnte mit der Entscheidung ein weiterer Einwilligungs-Klick zukommen.
IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Aufrufs werden übertragen
Der "Like"-Button überträgt beim Laden der Seite die IP-Adresse, die Webbrowser-Kennung sowie Datum und Zeit des Aufrufs, auch ohne dass der Knopf angeklickt wurde oder der Nutzer einen Facebook-Account hat.
Die Richter in Luxemburg befassen sich mit dem "Like"-Button wegen eines Streits zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Mode-Online-Händer Fashion ID der Peek & Cloppenburg KG mit Sitz in Düsseldorf.
Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, die Verwendung des "Gefällt mir"-Buttons verstoße gegen Datenschutzrecht - und reichte eine Unterlassungsklage gegen Fashion ID ein.
Außerdem bestätigte der EuGH das Klagerecht deutscher Verbraucherverbände in Datenschutz-Fragen auf europäischer Ebene. © dpa
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