Facebook-Chats kann man (ver)erben oder sich in einem Testament davor schützen, dass sie vererbt werden. Ab Dezember gilt das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz. Es regelt Details.

Rolf Schwartmann
Eine Kolumne
Diese Kolumne stellt die Sicht des Autors dar. Hier finden Sie Informationen dazu, wie wir mit Meinungen in Texten umgehen.

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Kommunikation findet heute oft in sozialen Netzwerken statt. Wenn jemand stirbt, dann sind gepostete Äußerungen in Wort, Bild und Ton noch vorhanden und stehen der digitalen Ewigkeit zur Verfügung. Sie sind in privaten Chats auf Endgeräten ebenso gespeichert, wie in den Datenbanken von Facebook & Co.

Was zählt zum digitalen Erbe?

Es geht um den digitalen Nachlass. Dazu können nicht nur Profile bei sozialen Netzwerken und Chats in Messengerdiensten gehören, sondern auch digitalisierte Rechtspositionen. Zu denken ist an PayPal-Guthaben, Bitcoins, E-Books und an Verträge mit Netzdiensten, seien es Streamingdienste-, E-Mail- oder Onlinespieldienste.

Facebook-Chats kann man erben

Kann man Facebook-Chats (ver)erben? Ja, hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden. Die Erben der Nutzer treten quasi uneingeschränkt in Nutzerverträge ein. Sie können den Account aktiv weiter zu nutzen und auch die Kommunikation des Verstorbenen vor dem Tod einsehen, indem sie Zugriff auf dessen Konto bekommen. Der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation der Kommunikationspartner und das über den Tod hinaus wirkende Persönlichkeitsrecht sind danach weniger wichtig als das Erbrecht.

Geheimnisse kann man erben

Eine andere Frage ist, ob das Fernmeldegeheimnis nach dem Tod eines Menschen auch dessen Erben schützt. Das hat der BGH bejaht und diese Lösung wurde in ein neues Gesetz übernommen, das zum 1.12.2021 wirksam wird. Jetzt gilt: Bis zum Tod schützt das Fernmeldegeheimnis vor den Erben und danach schützt es die Erben, weil sie die Rechte des Verstorbenen ausüben.

Schutz durch ein "Datentestament"

Was bedeutet das praktisch? Wer seine Passwörter zu Lebzeiten geheim hält, der ist nach dem Tod den Erben ebenso ausgeliefert wie die Chatpartner. Dienstanbieter sind nämlich auch ohne Kenntnis von Logindaten verpflichtet, Erben Zugang zu Nutzeraccounts zu gewähren. Wer das verhindern will, muss eine entsprechende Verfügung ins Testament aufnehmen, um ihre Kommunikation in sozialen Netzwerken mit ins Grab nehmen zu können.

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