- In Videokonferenzen verzichten Teilnehmer häufig darauf, sich mit Bild zuzuschalten.
- Arbeitgeber haben einen Anspruch auf den optischen Eindruck von Beschäftigten, wenn das für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
- Studierende können grundsätzlich nicht gezwungen werden, sich in der Online-Vorlesung mit Bild zu zeigen.
Videokonferenzen sind ein unverzichtbares Mittel der Kommunikation in der Corona-Pandemie. Sie ersetzen im Berufsleben, aber auch beim Studium Zusammenkünfte in Anwesenheit. Nicht jeder sieht es aber ein, sein Bild in der Konferenz zuzuschalten.
Von der fehlenden Kamera über die für die datenintensive Bildübertragung zu schlechte Internetverbindung bis hin zum Schutz des häuslichen Rückzugsbereichs gibt es dafür gute Gründe. Mancher hat vielleicht auch schlicht keine Lust oder Zeit, der Konferenz seine ungeteilte Aufmerksamkeit zu schenken und möchte sich deswegen nicht zeigen.
Videokonferenzen ohne Bild sind unbefriedigend
Für alle, die ihr Gegenüber wie in Präsenztreffen erreichen wollen, ist das unbefriedigend, wenn es auf den Eindruck von Gestik und Mimik ankommt.
Aber müssen Beschäftigte mit negativen Konsequenzen rechnen, wenn sie sich auf Aufforderung nicht zuschalten oder können Studierende von der Vorlesung ausgeschlossen werden, wenn sie sich nicht zeigen?
Davon kann keine Rede sein, wenn das Zuschalten an technischen oder finanziellen Gründen scheitert.
Pflicht auf Zuschalten mit Bild im Arbeitsverhältnis?
Aber auch, wenn es möglich ist, muss das Bild einen notwendigen Mehrwert zum bloßen Zuhören oder zur Teilnahme ausschließlich per Ton haben. Einen grundsätzlichen Anspruch des Arbeitgebers darauf, Beschäftigte in der Teambesprechung jederzeit mit Bild zu sehen, dürfte es nicht geben.
Das Bild muss für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sein. Das ist es, wenn es dafür auf den persönlichen Eindruck ankommt, etwa weil eine Person ein Projekt präsentiert. Auch wenn es um ein Personalgespräch geht, wird der Chef auf das Bild bestehen dürfen.
Freiheiten für Studierende
Anders als Beschäftigte im Verhältnis zum Arbeitgeber, der sie entlohnt, haben Studierende gegenüber der Hochschule keine Treuepflicht. In der Vorlesung besteht keine Anwesenheitspflicht und Studierende haben auch dann einen Anspruch auf Unterricht, wenn sie sich nicht zeigen. Deren Weigerung sich mit Bild zuzuschalten, mag zwar unfreundlich sein, dürfte aber grundsätzlich kaum sanktioniert werden können.
Nur dann, wenn es etwa in einer Prüfung, bei einer Präsentation oder bei der Zusammenarbeit in Kleingruppen auf den persönlichen Kontakt ankommt und das Bild deshalb erforderlich ist, wird der Dozent auf das Zuschalten bestehen und die Bewertung der Leistung ohne persönlichen optischen Eindruck verweigern können.
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