Zum Schutz vor dem Coronavirus gilt die Maskenplicht in öffentlichen Verkehrsmitteln. Doch nicht jeder hält sich daran: Immer häufiger geraten Maskenbefürworter und -gegner aneinander. Wie aber soll das Tragen vom Mund-Nasen-Schutz durchgesetzt werden - und was droht Fahrgästen, die das Tragen einer Maske verweigern?

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Durch die jeweiligen Corona-Schutzverordnungen der 16 Bundesländer gilt die Maskenplicht in allen Geschäften sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln. Besonders in letzteren kann es in Stoßzeiten schwierig sein, den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Metern zu halten. Die Maske soll deshalb zusätzlich vor Infektionen mit Sars-CoV-2 schützen. Fahrgäste, die Nase und Mund nicht bedecken, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Allerdings sind die Regeln der verschiedenen Bundesländer und einzelnen Verkehrsverbände nicht einheitlich. "Die Rechtslage kann je nach Bundesland variieren und sich kurzfristig ändern", sagt Eike Arnold, stellvertretender Pressesprecher für den Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). Bevor man den öffentlichen Nahverkehr nutzt oder eine Bahnreise antritt, empfiehlt es sich also, einen Blick auf die Corona-Schutzverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu werfen oder sich auf der Homepage des jeweiligen Verkehrsunternehmen genau zu erkundigen.

Neben der Maske dürfen in vielen Fällen auch ein Tuch oder Schal verwendet werden. Menschen mit bestimmten Erkrankungen, Behinderungen, Schwangere sowie Kinder bis zum Schulalter dürfen meist auch ohne Mund-Nasen-Schutz einsteigen. Zusätzlich gilt es in öffentlichen Verkehrsmitteln trotz engem Raum zwischen sich und anderen so viel Platz wie möglich zu lassen. Auch ist die Husten- und-Nies-Etikette einzuhalten. Häufig, beispielsweise beim Verkehrsverbund Rhein-Ruhr oder dem Hamburger Verkehrsverbund, bleibt die Fahrertür geschlossen und der Ticketverkauf ist nur über Automaten oder digital möglich. Die Fahrscheinpflicht besteht aber natürlich weiterhin.

Fehlende Maske: Verkehrsunternehmen nicht in der Pflicht

Wer eine Reise antritt, muss meist schon ab dem Bahnhofseingang die Maske tragen und sie bis zum Verlassen des Ziel-Bahnhofs auf Mund und Nase belassen. Verkehrsunternehmen wie Politik appellieren dabei an die Eigenverantwortung und Vernunft der Menschen. An Bahnhöfen und in Verkehrsmitteln tun dies die Verkehrsbetriebe mit Durchsagen und Schrifttafeln. Mitarbeiter ermahnen Fahrgäste, die ohne Mundschutz unterwegs sind. Doch: "Im Regelfall ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung allein an die Fahrgäste adressiert", so Arnold. "Die Verkehrsunternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, das Tragen in ihren Verkehrsmitteln und in Haltestellenbereichen zu gewährleisten."

Vereinzelt hätten Unternehmen, zum Beispiel die Berliner Verkehrsbetriebe, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung explizit in ihre Beförderungsbedingungen aufgenommen. "Verstöße können dann mit einer Vertragsstrafe geahndet und mit einem Hausverbot belegt werden", sagt der VDV-Mitarbeiter.

Dann könnten Verweigerer zwar von der Beförderung ausgeschlossen werden, jedoch dürften Zugbegleiter oder Busfahrer keinen unmittelbaren Zwang anwenden, so Arnold. Sie können im Ernstfall nur das Ordnungsamt oder die Polizei rufen. Die Durchsetzung der Maskenpflicht ist also letztlich Aufgabe staatlicher Stellen. Jeden vehementen Verweigerer zum Tragen einer Maske in Bus und Bahn zu bekehren, dürfte folglich schwierig sein. Häufig bleibt es somit bei einer Ermahnung oder der Aufforderung zum Verlassen des Fahrzeuges.

Bußgeld droht nicht in jedem Bundesland

Kommen das Ordnungsamt oder die Bundespolizei hinzu, droht nur in einigen Bundesländern ein Bußgeld. In Baden-Württemberg zahlen Maskensünder 50 bis 250 Euro, in Bayern sind es 150 Euro und in Berlin 50 Euro. In Nordrhein-Westfalen zählt man auf die Einsicht der Bürger. Ein Bußgeld wird nur nach mehrfachem Ermahnen fällig. Die Höhe kann die Kommune selbst bestimmen. In Düsseldorf sind dies seit Mai 100 Euro.

"Diesbezügliche Anzeigen fertigt bisher vorwiegend die Bundespolizei, wenn Betroffene im Hauptbahnhof ohne Maske angetroffen werden", sagt Volker Paulat, Sprecher der Landeshauptstadt. Verstöße, die unmittelbar während der Nutzung eines Beförderungsmittels begangen werden, seien in Düsseldorf bislang nicht zur Anzeige gebracht worden. Noch weniger ist bei fehlender Maske in einigen Bundesländern, darunter Sachsen und Sachsen-Anhalt, zu befürchten: Dort verzichtet man auf ein Bußgeld bei fehlendem Mund-Nasen-Schutz in Bus und Bahn komplett.

Verwendete Quellen:

  • Eike Arnold, stellvertretender Pressesprecher vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen
  • Volker Paulat, Sprecher der Stadt Düsseldorf, Amt für Kommunikation, Ressort Ordnungsamt, Verkehr, Umwelt, Klimaschutz, Kriminalprävention
  • Land NRW
  • Land Baden-Württemberg
  • Bußgeldkatalog Corona-Pandemie. Gemeinsame Bekanntmachung der bayerischen Staatsministerien des Inneren, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege
  • Land Berlin: Maskenpflicht Berlin führt Bußgeld ein
  • Land Sachsen. Amtliche Bekanntmachungen
  • Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt
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