Ein deutsches Paar tötet seine behinderte Tochter in der Schweiz. Die Eltern behaupten, ihr krankes Kind "erlöst" zu haben. Doch diese Argumentation akzeptiert die Richterin nicht.
Ein deutsches Elternpaar ist wegen der Tötung seiner behinderten dreijährigen Tochter in der Schweiz verurteilt worden. Vater und Mutter erhielten jeweils acht Jahre Haft. Die Richterin sprach die beiden wegen vorsätzlicher Tötung schuldig.
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf eine Verurteilung wegen Mordes folgte das Gericht im Bremgarten im Kanton Aargau nicht. Diese hatte 18 Jahre Haft wegen Mordes beantragt.
Mutter (32) und Vater (34) der Dreijährigen hatten zugegeben, ihrer Tochter Drogen verabreicht und sie erstickt zu haben. Sie hätten sie erlösen wollen. Ihr Verteidiger sagte, die Eltern hätten unter großer seelischer Belastung gestanden. Sie können gegen das Urteil Berufung einlegen.
Mädchen wurde mit einer Behinderung geboren
Das Mädchen war mit einer zerebralen Erkrankung auf die Welt gekommen und brauchte intensive Pflege. Die Eltern sagten während des Prozesses aus, ihre Tochter habe ständig Schmerzen gehabt. Zerebrale Erkrankungen betreffen das Großhirn. Die Familie lebte in Hägglingen gut 25 Kilometer südlich von Waldshut-Tiengen im baden-württembergischen Landkreis Waldshut.
Lesen Sie auch
Die beiden hatten dem Kind die Droge Ecstasy in den Brei gemischt. Als es nicht mehr auf Zuspruch reagierte, erstickte der Vater das Kind mit einem Tuch. Die Familie rief am nächsten Morgen die Rettungskräfte, mit dem Hinweis, das Kind liege leblos im Bett.
Die Richterin verurteilte die Eltern auch wegen eines Tötungsversuchs ein Jahr früher, als sie dem Mädchen Schlafmittel in den Brei gemischt hatten. Beide wurden zudem für jeweils zehn Jahre des Landes verwiesen.
Die wegen Beihilfe angeklagte Großmutter des Kindes wurde freigesprochen. (dpa/bearbeitet von ank)
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.