Ist ein Taschenrechner am Steuer genauso verboten wie ein Handy am Steuer? Diese Frage muss nun der Bundesgerichtshof klären.

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Den Anlass gibt der Fall eines Immobilienmaklers. Der Mann hatte im Mai 2018 im Kreis Soest in Nordrhein-Westfalen am Steuer seines Autos mit einem Taschenrechner seine Provision ausgerechnet und war geblitzt worden, wie das Oberlandesgericht Hamm am Mittwoch mitteilte. Gegen das Bußgeld geht der Makler vor.

Makler berechnete am Steuer seine Provision

Das Amtsgericht Lippstadt hatte den Makler im vergangenen Februar zu einer Geldstrafe von 147,50 Euro wegen "Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit" und "verbotswidriger Benutzung des Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer" verurteilt. Dagegen hatte der Mann Rechtsbeschwerde eingelegt und sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg berufen, wonach ein Taschenrechner nicht unter diese "Verbotsnorm" falle.

Das OLG Hamm als nächsthöhere Instanz war jedoch der Meinung, dass ein elektronischer Taschenrechner ein elektronisches Gerät sei und damit der Information diene. Laut Straßenverkehrsordnung darf ein solches Gerät nicht von einem Fahrzeugführer genutzt werden. Weil die beiden Oberlandesgerichte in Oldenburg und Hamm damit unterschiedliche Auffassungen vertreten, muss jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden. (lag/dpa)

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