Auch Finanzämter müssen gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Auskunft darüber geben, welche Daten eines Bürgers sie speichern und verarbeiten. Das gilt unabhängig von der Steuerart und der Art der Aktenführung, wie Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. Kein Anspruch besteht danach in der Regel auf Herausgabe ganzer Dokumente. (Az. IX R 35/21)

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Der Kläger lag mit dem Finanzamt im Streit um frühere Gewerbesteuerbescheide. Vom Finanzamt beantragte er hierfür Kopien von verschiedenen Akten mit den ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Das Finanzamt kam dem nicht nach. Auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sah keine rechtliche Grundlage für einen entsprechenden Anspruch.

Der BFH gab dem Kläger nun jedenfalls teilweise recht. Auch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterliege dem Anwendungsbereich der DSGVO, urteilten die Münchener Richter. Dabei komme es weder auf die Art der Steuer an, noch darauf, wie das Finanzamt seine Akten führt.

Der sich daraus ergebende Auskunftsanspruch sei grundsätzlich aber darauf beschränkt, welche personenbezogenen Daten das Finanzamt verarbeitet. Kopien von einzelnen Dokumenten oder gar ganzen Akten könnten Steuerpflichtige nur ausnahmsweise verlangen, "wenn der Steuerpflichtige diese zwingend benötigt, um seine Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durchsetzen zu können". Wenn das Finanzamt ein Auskunftsbegehren ablehne, müsse es dies begründen, stellte der BFH abschließend klar.

Danach kann der Kläger zumindest Auskunft über die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. Das Finanzgericht soll noch klären, ob das Finanzamt zudem auch bestimmte Dokumente herausgeben muss.  © AFP

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