Ein von Rüstungsgegnern in Hamburg geplantes Volksbegehren gegen den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen ist unzulässig. Das entschied das Landesverfassungsgericht in einem am Freitag verkündeten Urteil. Es bestätigte damit rechtliche Bedenken des Hamburger Senats. Dessen Rechte und die der Bürgerschaftsabgeordneten würden übergangen. Auch fehle Hamburg die Gesetzgebungskompetenz. (Az: HVerfG 3/22)

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Eine Initiative hatte 2021 mehr als zehntausend Unterschriften für eine Volksinitiative gesammelt. Ziel war es, den Transport und Umschlag von Rüstungsgütern über den Hamburger Hafen zu verbieten und dies "unverzüglich umzusetzen". Da die Hamburger Bürgerschaft keinen entsprechenden Beschluss fasste, beantragten die Initiatoren ein Volksbegehren. Hiergegen hatte der Senat erhebliche rechtliche Bedenken und rief das Hamburgische Verfassungsgericht an.

Dieses erklärte das Volksbegehren nun für unzulässig. Das Ziel der Volksinitiative sei "nur durch die Schaffung eines entsprechenden Gesetzes zu erreichen". Einen solchen Gesetzentwurf habe die Volksinitiative aber nicht vorgelegt. Ein Auftrag an Senat und Bürgerschaft, ein solches Gesetz zu formulieren und zu verabschieden, sei per Volksbegehren aber nicht möglich.

Zur Begründung erklärten die Hamburger Verfassungsrichter, damit werde das Recht des Senats übergangen, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob er ein Gesetzesvorhaben für zweckdienlich und rechtlich zulässig hält. Die von den Initiatoren vorgesehene Pflicht der Bürgerschaft, ein solches Gesetz dann auch zu verabschieden, greife unzulässig in die Freiheit des Mandats der Abgeordneten ein.

Zudem fehle dem Stadtstaat Hamburg die Gesetzgebungskompetenz. Das beabsichtigte Verbot betreffe das Waffen- und Sprengstoffrecht, die Kontrolle von Kriegswaffen und den freien Warenverkehr. Nach dem Grundgesetz sei hierfür ausschließlich der Bund zuständig.  © AFP

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