An der Kirchensteuer ist nicht zu rütteln? Von wegen! Kirchenmitglieder haben gewisse Gestaltungsspielräume, die die Höhe der Steuer beeinflussen.
Sind Sie beim Blick auf die Entgeltabrechnung Monat für Monat verärgert, wie viel Kirchensteuer abfließt? Je nach Bundesland führt Ihr Arbeitgeber nämlich automatisch 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 Prozent (alle übrigen) gemessen an der Höhe Ihrer Einkommensteuer ans Finanzamt ab.
Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 4.000 Euro summiert sich das für Singles immerhin auf 542,60 Euro beziehungsweise 611,55 Euro pro Jahr. Durch einen Kirchenaustritt entfiele diese Belastung. Doch ganz so drastisch muss der Schritt für eine Ersparnis gar nicht sein, wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mitteilt. Denn auch als Kirchenmitglied gibt es gewisse Gestaltungsspielräume.
1. Kirchensteuer zurückholen
Gezahlte Kirchensteuer kann Jahr für Jahr mit der Steuererklärung geltend gemacht werden und senkt so die Steuerlast. Der Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird in der Anlage "Sonderausgaben" eingetragen. Möglicherweise springt so für Sie eine Steuererstattung heraus.
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2. Kirchensteuer kappen
Mit Ausnahme von Bayern gibt es in allen Bundesländern eine sogenannte Kappungsgrenze für die Kirchensteuer. Sie greift für Kirchenmitglieder ab einem sechsstelligen Jahreseinkommen. Diese Kappungsgrenze liegt laut Lohi je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5 Prozent. Diese Grenze gibt den Höchstbetrag an Kirchensteuer vor, den Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von ihrem zu versteuernden Einkommen abführen müssen.
Beispiel gefällig? In Berlin liegt die Kappungsgrenze zum Beispiel bei 3 Prozent. Bei einem Einkommen von 200.000 Euro würden zwar rechnerisch 6.288 Euro Kirchensteuer in Steuerklasse 1 fällig. Weil 3 Prozent des Jahreseinkommens aber nur 6.000 Euro sind, muss nicht der gesamte Betrag gezahlt werden.
Der Clou: Diese Kappung wird der Lohi zufolge nicht in jedem Bundesland automatisch vollzogen. In Hessen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg muss die Kappung unter Vorlage des Steuerbescheids eigenhändig bei der Landeskirche oder Diözese beantragt werden.
3. Kirchensteuer senken
Haben Sie neben Ihrem regulären Einkommen auch außerordentliche Einkünfte erhalten? Egal, ob es sich dabei etwa um eine Abfindung, einen Veräußerungsgewinn, eine Entschädigung oder einen Erlös aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen handelt - für diese Zahlungen können sie nachträglich einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer beim Kirchensteueramt beantragen.
Laut der Lohnsteuerhilfe Bayern können so bis zu 50 Prozent der zusätzlich anfallenden Kirchensteuer eingespart werden.
4. Kirchensteuer trotz Austritt vermeiden
Wer verheiratet ist und gemeinsam mit seinem Ehepartner eine Steuererklärung abgibt, dem bringt ein Kirchenaustritt als Einzelperson keinen Steuervorteil. Wird das Ehepaar gemeinsam veranlagt, müssten beide aus der Kirche austreten, um den gewünschten Steuereffekt zu erzielen, so die Lohi.
Tritt nur ein Ehepartner aus, führt dessen Arbeitgeber zwar unterjährig keine Kirchensteuer mehr ans Finanzamt ab. Im Rahmen der Steuererklärung werden dann aber die Jahreseinkünfte beider Partner zur Ermittlung der Kirchensteuer herangezogen und es wird unter Umständen eine teure Korrektur fällig. Für einzeln veranlagte Ehepartner gilt das nicht. (dpa/bearbeitet von ff)
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