Viele Deutsche, die wegen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld bekommen, müssen für 2020 erstmals eine Steuererklärung abgeben. Wir erklären, was dabei zu beachten ist und was sich außerdem bei der Steuer ändert.
In Deutschland waren während der Corona-Pandemie zeitweise mehr als sieben Millionen Menschen in Kurzarbeit. Das dafür gezahlte Kurzarbeitergeld ist eine sogenannte Lohnersatzzahlung, genau wie Arbeitslosengeld und Elterngeld auch. Diese Gelder sind zunächst einmal steuerfrei, haben aber trotzdem Folgen für die Empfänger.
Einerseits müssen Bezieher von Kurzarbeitergeld im kommenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Denn das Steuerrecht schreibt vor: Wer in einem Jahr mindestens 410 Euro Lohnersatzzahlungen bekommt, muss bis zum Juli des Folgejahres eine Steuererklärung vorlegen - auch, wenn er das bis dahin noch nie gemacht hat.
"Hier wird es für viele Menschen noch ein böses Erwachen geben", sagt Hans-Joachim Kraatz, Steuerberater und Vizepräsident des sächsischen Steuerberaterverbandes. Er warnt außerdem davor, dass sich der Steuersatz aufgrund des Kurzarbeitergeldes erhöhen könnte. Weniger Geld und trotzdem ein höherer Steuersatz, wie soll das gehen?
Kurzarbeit hat Auswirkung auf den Steuersatz
Der Grund dafür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt: Lohnersatzzahlungen wie das Kurzarbeitergeld werden dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet, das sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und etwaigen weiteren Einkünften zusammensetzt. Für das so erhöhte (fiktive) Einkommen werden die Einkommensteuer und der Steuersatz ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld) angewandt. Somit können andere Einkünfte - wie beispielsweise das vor der Corona-Krise gezahlte volle Gehalt - einem höheren Steuersatz unterliegen.
Durch den Progressionsvorbehalt würden Bezieher von Kurzarbeitergeld annähernd mit Steuerpflichtigen gleichgestellt, die vollständig steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitslohn beziehen, erklärt eine Sprecherin des Bundesfinanzministeriums.
Auch die freiwilligen Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber sind steuerfrei, falls sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ursprünglichen Gehalts nicht übersteigen. Allerdings werden auch die Arbeitgeberzuschüsse in den Progressionsvorbehalt einbezogen, erklärt Steuerexperte Kraatz.
Für einen freiwilligen Corona-Bonus des Arbeitgebers, der bis zu 1.500 Euro betragen kann, ist keine Angabe in der Steuererklärung erforderlich. Der Bonus ist nicht nur steuerfrei, sondern es fallen auch keine Sozialabgaben an.
Eine Beispielrechnung zum Progressionsvorbehalt finden Sie auf der Webseite von Finanztip.
Was kann beim Homeoffice abgerechnet werden?
Homeoffice ist eines der Schlagwörter der Corona-Pandemie. Viele Menschen arbeiten von zu Hause. Darunter viele Angestellte, die dort kein Arbeitszimmer haben und private Dinge beruflich nutzen. Aber wie ist das steuerlich geregelt?
Nach aktuellem Steuerrecht können Arbeitnehmer die Kosten für ihr Arbeitszimmer nur dann absetzen, wenn es sich dabei um einen eigenen Raum handelt. "Ein Durchgangszimmer, den Küchentisch oder die Ecke im Wohnzimmer erkennt das Finanzamt nicht an. Ein Arbeitszimmer muss fast ausschließlich für die berufliche Tätigkeit genutzt werden", erklärt Christina Georgiadis, Pressesprecherin des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Der VLH fordert deshalb, den verstärkten Einsatz im Home-Office steuerlich zu berücksichtigen. "Bundesregierung und Finanzministerium sollten für das Steuerjahr auch die tatsächlichen Kosten für eine Arbeitsecke anerkennen, sowie anteilig die Kosten für Strom, Telefon oder Miete – genau wie für den privat finanzierten Bürostuhl oder Computer", sagt Christina Georgiadis.
Rechnungen sollten aufgehoben werden
Bis geklärt ist, welche Kosten in der Steuererklärung für 2020 absetzbar sind, sollten sich Arbeitnehmer eine schriftliche Bescheinigung ihres Arbeitgebers darüber ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitsplatz im Unternehmen nicht zur Verfügung stand und man deshalb von zu Hause aus arbeiten musste. "Außerdem sollten Arbeitnehmer möglichst präzise aufzeichnen, wann sie ihre Arbeitsecke oder Arbeitszimmer genutzt haben – zum Beispiel in Form einer Tabelle mit Datum und Anzahl der Stunden", empfiehlt Christina Georgiadis. Rechnungen für zum Beispiel Druckerpapier, Schreibmaterial, Strom- und Telefonkosten sollten ebenfalls aufbewahrt werden, falls der Arbeitgeber diese Kosten nicht erstattet.
Aus dem Bundesfinanzministerium heißt es zu diesem Punkt: "Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann erst im Rahmen der Veranlagung für den Einzelfall geklärt werden. Die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der zusätzlichen Betriebsausgaben im Homeoffice werden durch die Finanzbehörden geprüft."
Eine Pressesprecherin des Ministeriums erklärt, dass die Grundsätze zum Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers bestehen bleiben. "Wir beobachten die Lage sehr genau und werden, wenn notwendig, weitere Maßnahmen ergreifen." Unabhängig von der Abzugsfähigkeit für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer könnten zusätzliche Arbeitsmittel wie zum Beispiel für den Schreibtisch oder einen Monitor als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Entfernungspauschale nur für tatsächliche Fahrten
Die Entfernungspauschale kann während der Home-Office-Zeit nur für die Tage berücksichtigt werden, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren ist. "Wie auch bisher entfällt der Abzug zum Beispiel wegen Krankheit oder Elternzeit", so die Sprecherin des Finanzministeriums.
Aber was ist bei einer Jahreskarte für Bus und Bahn, die zum Jahresanfang gekauft wurde? Dazu heißt es: "Die tatsächlichen Aufwendungen, die der Arbeitnehmer für die Jahreskarte aufgewendet hat, können als Werbungskosten angesetzt werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen", erklärt die Sprecherin. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer entgegen seiner Planung, die öffentlichen Verkehrsmittel wegen der Coronakrise und der Arbeit im Homeoffice zeitweise nicht nutzen konnte.
Muss der Zuschuss für Selbstständige zurückgezahlt werden?
Viele Solo-Selbstständige haben aufgrund von Einnahmeausfällen durch die Corona-Pandemie einen einmaligen Zuschuss von 9.000 Euro von den jeweiligen Landesbanken erhalten. Steuerexperte Hans-Joachim Kraatz weist hier darauf hin, dass dieses Geld nicht dafür vorgesehen ist, die persönlichen Lebenshaltungskosten wie Miete oder Einkauf zu decken. "Das Geld ist ausschließlich für weiterführende Betriebskosten gedacht", betont er. Auch zusätzliche Investitionen wie Kamera oder Computer könnten von diesem Geld nicht gekauft werden.
In einigen Bundesländern wie Nordrhein-Westfalen verlangen die Behörden bereits Nachweise für die Verwendung des Geldes. Kraatz gibt hier den Tipp, an die Landesbanken einen Hinweis zu schicken, dass das Geld eventuell zu Unrecht gezahlt wurde. Somit könne man strafrechtlichen Folgen vorbeugen.
Anders sei das bei Hilfszahlungen einzelner Kommunen für Selbstständige und Freiberufler. Beispielsweise unterstützte die Stadt Dresden diese Gruppe mit einem freiwilligen Betrag von 1.000 Euro. Hier seien die Grenzen für die Ausgaben nicht so eng, sagt Hans-Joachim Kraatz. Es reiche, einen Verwendungszweck nachzuweisen. In beiden Fällen müsse das Geld aber in der Steuererklärung angegeben werden.
Was ist im Krankheitsfall zu beachten
Falls ein Arbeitnehmer in der Corona-Zeit krankgeschrieben ist - mit oder ohne Corona - dann erfolgt wie bislang auch in den ersten sechs Wochen die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, danach übernimmt die Krankenkasse.
Falls der Arbeitnehmer zu Hause in Quarantäne ist, weil das beispielsweise durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, könne der Arbeitgeber die Gelder für die Lohnfortzahlung gegenüber den Landesämtern zurückfordern, erklärt Steuerberater Hans-Joachim Kraatz. Speziell zur Quarantäne weist der Steuerexperte auf eine geplante Gesetzesänderung hin. "Falls der Arbeitnehmer in Zukunft wissentlich in Risikogebiete fährt und anschließend in Quarantäne muss, könnte er bei der Lohnfortzahlung leer ausgehen."
Verwendete Quellen:
- Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., Christina Georgiadis Pressesprecherin
- Hans-Joachim Kraatz von der KMK Steuerberatergesellschaft
- Ifo-Institut zu Kurzarbeit
- Finanztip.de. Progressionsvorbehalt und Pflichtveranlagung
- Kostenlose-urteile.de: Urteil über die Absetzbarkeit von Arbeitszimmern des Bundesfinanzhofes
- Bundesministerium für Finanzen
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