Berlin/Bremen (dpa/tmn) - Negativzinsen adé: Immer mehr Banken schaffen nach der Leitzinserhöhung der Europäischen Zentralbank die Verwahrentgelte für Guthaben auf Giro- und Tagesgeldkonten ab. Doch es gibt auch Banken, die dies eben nicht tun.
Was nicht wenige ihrer Kundinnen und Kunden derart ärgert, dass sie über einen Kontowechsel nachdenken. Viele Geldinstitute machen es wechselwilligen Neukunden bequem und werben mit einem Kontoumzugsservice. Sprich: Sie erledigen alle Formalitäten rund um den Wechsel.
Dabei ist die Hilfe längst Vorschrift. "Geldinstitute sind seit September 2016 auch gesetzlich verpflichtet, einen Verbraucher beim Kontowechsel zu unterstützen", sagt Sylvie Ernoult vom Bundesverband deutscher Banken mit Sitz in Berlin.
Per Antrag werden die Banken ermächtigt
Hierzu reicht der Kunde oder die Kundin bei dem Institut, zu dem er oder sie wechseln möchte, einen Antrag ein. Damit gehen an das alte und das neue Institut der Auftrag und die Ermächtigung, den Kontowechsel durchzuführen.
Voraussetzung für die Pflicht zur Hilfe beim Wechsel ist, dass beide Banken - die alte wie die neue - in Deutschland ansässig sind. "Und die Konten müssen sie beide in derselben Währung führen", sagt Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen.
Allgemeine Informationen zur Kontowechselhilfe nach dem Zahlungskontengesetz wie auch der Antrag zum Kontowechsel sind auf den Internetseiten der Institute oder in deren Geschäftsstellen zu erhalten.
Daueraufträge und Lastschriftmandate werden einfach übernommen
Was Kundinnen oder Kunden die Sache leicht macht: "Der Wechsel kann komplett von der neuen Bank aus gesteuert werden", so Stecher. Wer dort ein neues Konto eröffnet, füllt den Antrag zur Kontowechselhilfe aus. "Das geschieht per Formular in der Filiale oder per Onlinebanking-Portal."
Die neue Bank muss sich dann binnen zwei Geschäftstagen an die bisherige Bank wenden und eine Liste der bestehenden Daueraufträge und erteilten Lastschriftmandate anfordern. Falls gewünscht, ist eine Aufstellung der verfügbaren Informationen über eingehende Überweisungen und Lastschriften aus den vergangenen 13 Monaten ebenfalls zu übermitteln.
Zudem kann die neue Bank oder Sparkasse veranlassen, dass das bisherige Institut das alte Konto schließt - sofern gewünscht. "Der Verbraucher oder die Verbraucherin kann im Antrag auch einen vom gewünschten Datum des Kontowechsels abweichenden Termin nennen, an dem die bisherige Bank keine Daueraufträge mehr ausführen soll", sagt Sylvie Ernoult.
Banken dürfen für den Service in der Regel keine Gebühr nehmen
Generell gilt: Die neue Bank oder Sparkasse muss schnell reagieren, sobald sie vom bisherigen Institut die Informationen erhalten hat. "Fünf Geschäftstage später muss die neue Bank die gewünschten Dauerauftrage eingerichtet haben und Lastschriften akzeptieren", erklärt Verbraucherschützer Stecher. Sollte die Bank dafür nicht alle Informationen haben - beispielsweise Postanschriften - muss sie sie rechtzeitig bei der Kundin oder dem Kunden oder der ursprünglichen Bank nachfordern.
Stichwort Kosten: Eine Gebühr für die Kontowechselhilfe dürfen Banken nach Angaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) nur verlangen, wenn Kunden das mit der Bank ausdrücklich vereinbart haben. Dabei muss das Entgelt angemessen sein und darf nicht für die oben genannten Basisservices des Kontoumzugs und der Kontoschließung aufgerufen werden.
Bei Verzögerungen haben Betroffene Anspruch auf Schadenersatz
Sollte der Kontowechsel nicht glatt verlaufen, etwa weil es zu Verzögerungen kommt, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher an die zuständige Kundenbeschwerdestelle wenden. "Das ist kostenfrei", sagt Sylvie Ernoult.
Kommt es zu einer verspäteten Ausführung von Daueraufträgen oder zu Kosten durch eine Lastschriftrückgabe, haben Betroffene der Bafin zufolge Schadenersatzansprüche beispielsweise in Form von Verzugszinsen. Außergerichtlich lässt sich so ein Streit oftmals über Finanzombudsstellen regeln.
Ebenfalls möglich ist eine Beschwerde bei der Bafin. "Diese kann bei Pflichtverstößen Bußgelder gegen die Banken verhängen", sagt Roland Stecher. Eine Kopie der Beschwerde können Betroffene auch an die jeweilige Verbraucherzentrale senden.
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