Wenn die Nachbarstochter dem eigenen Nachwuchs gegen ein Taschengeld mit den Hausaufgaben hilft oder ein Freund Renovierungsarbeiten im Haus übernimmt, halten es die meisten damit gerne unbürokratisch und melden die Leistungen nicht an. Wann sind Gefälligkeiten unter Bekannten erlaubt und ab wann macht man sich strafbar?
Fenster putzen, Wäsche machen oder den Rasen mähen – fast jeder zehnte Haushalt in Deutschland leistet sich eine Haushaltshilfe. Doch die wenigsten tun das legal. Laut einer Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft Köln (IW) sind beispielsweise nur knapp 350.000 der schätzungsweise 2,7 bis 3 Millionen Putzkräfte, Babysitter oder Gartenhelfer als Minijobber oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Besonders häufig arbeiten Rentner und junge Menschen in Studium oder Ausbildung schwarz. Doch mit Schwarzarbeit riskieren beide Seiten nicht nur Bußgelder, sondern auch Jobverlust und in schwerwiegenden Fällen sogar Haftstrafen.
Arbeit ohne Absicherung
Bei legalen Tätigkeiten, die vom Anbieter ohne Rechnung oder ohne Steuer- und Sozialabgaben am Staat vorbei erbracht werden, handelt es sich um Schwarzarbeit. Den gesetzlichen Rahmen stellt das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – kurz SchwarzArbG – dar: Meldet ein Unternehmen einen Mitarbeiter nicht an und zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben, liegt Schwarzarbeit vor.
Gleiches gilt, wenn ein Gewerbe ohne Anmeldung oder ein Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt wird. Bezieher von Sozialleistungen, die nebenher arbeiten ohne dies dem Leistungsträger mitzuteilen, machen sich ebenso strafbar wie Privatpersonen, die auf eine Rechnung des Handwerkers verzichten oder die Putzhilfe nicht anmelden.
Da sich die Schwarzarbeit im Schatten abspielt, gibt es hierzu keine offizielle Statistik. "Basierend auf Schätzungen gehen wir von rund 136 Mrd. Euro Wertschöpfung aus, die durch Schwarzarbeit erwirtschaftet werden", erklärt Prof. Dr. Dominik Enste, Forscher am Institut der Deutschen Wirtschaft Köln. "Dazu kommen 75 Mrd. Materialeinsatz, die nicht regulär versteuert werden." Der Hauptgrund für Schwarzarbeit sind hohe Abgaben und Regulierungen. "Das macht es für viele attraktiv, diese Leistungen selbst zu erledigen – oder eben jemand unter der Hand dafür zu engagieren", sagt Dominik Enste.
Laut aktuellem IW-Report wird besonders bei Bautätigkeiten im und am Haus sowie bei Hausarbeiten schwarz gearbeitet, aber auch im Gastronomie- und Hotelgewerbe, bei Schönheitspflege, Nachhilfe, Kinderbetreuung, Kranken- und Altenpflege oder in der Unterhaltungsbranche.
Gefälligkeiten sind erlaubt
Wenn jemand gelegentlich Nachbars Rasen mäht und dafür etwas Geld annimmt, handelt es sich nicht um Schwarzarbeit. Dienstleistungen unter Angehörigen aus Gefälligkeit oder als Nachbarschaftshilfe sind erlaubt. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht regelmäßig und ohne Bezahlung beziehungsweise nur gegen ein geringes Entgelt erbracht wird.
Ist die Arbeit jedoch auf Gewinn ausgerichtet und wird häufiger ausgeübt, muss das angemeldet werden. Der Schwarzarbeitsfalle entgehen Privatpersonen, indem sie beispielsweise Arbeitnehmer im Haushalt als Minijobber anstellen. "Diese dürfen dann haushaltsnahe Dienstleistungen wie Reinigen, Gartenarbeit oder die Unterstützung bei der Betreuung von Kindern und Kranken übernehmen", erklärt Prof. Enste.
Der Arbeitgeber meldet den Minijobber an und zahlt geringe Beiträge zu Kranken-, Renten- und zur gesetzlichen Unfallversicherung. "Unter Umständen ist die Anmeldung als Minijobber sogar günstiger als Schwarzarbeit", weiß der Forscher. Doch Vorsicht: Minijobber sind nicht automatisch krankenversichert, auch wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung abführt. Sie müssen selbstständig Mitglied einer Krankenkasse werden.
Bei Schwarzarbeit drohen hohe Strafen
Wer schwarz arbeitet, riskiert nicht nur empfindliche Strafen, sondern auch seinen Job oder eine Gefängnisstrafe. "Privatpersonen können für Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Geldbußen bis zu 300.000 Euro bestraft werden", warnt Dominik Enste.
"Arbeitgeber können wegen Straftaten wie Steuerhinterziehung und des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen belangt, Bezieher von Sozialleistungen wegen Betrugs verurteilt werden." Derzeit kämpft die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in Deutschland mit rund 6.700 Beschäftigten gegen illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit und ist flächendeckend an rund 100 Standorten vertreten.
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