• Stammt das Testament wirklich vom Erblasser?
  • Eine absolute Gewissheit gibt es laut dem Oberlandesgericht Rostock nicht.

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Wie sicher ist es, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt? Eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn gibt es nicht, wie das Oberlandesgericht Rostock (3 W 84/19) befand. Kommt ein Gutachter im Erbscheinverfahren zum Schluss, dass die Unterschrift zu 90 Prozent und das Testament zu 95 Prozent vom Erblasser stammt, ist das ein ausreichender Beweis. Das berichtet die Zeitschrift "NJW Spezial" (Heft 2, 2021).

In dem verhandelten Fall hatte die Erblasserin mit ihrem zweiten Ehemann ein handschriftliches Testament verfasst. Darin hatten sie sich gegenseitig zu Alleinerben gemacht. Die Tochter der Frau - aus erster Ehe - meldete Zweifel an der Echtheit des Testaments. Es sei nicht von der Mutter geschrieben worden.

Ein brauchbarer Grad an Gewissheit reicht aus

Ein Gutachter stellte fest, dass das Testament mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent bis 99 Prozent und die Unterschrift mit 90 Prozent bis 95 Prozent von der Frau stammten.

Die Beschwerde der Tochter blieb deshalb ohne Erfolg. Es müsse feststehen, dass die erbrechtliche Erklärung eigenhändig niedergelegt wurde. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn ist aber kaum zu erreichen. Es reiche ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit.

Diese Gewissheit liegt vor, wenn sie ausreicht, Zweifeln Einhalt zu gebieten, ohne sie völlig auszuschließen. Der Sachverständige hatte einen umfassenden Vergleich mit Schriftproben durchgeführt. Auffälligkeiten des Testaments stimmten weitgehend mit den Vergleichsschriften überein. (spot/dpa)

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