• Viele Mieter ziehen eine Untervermietung - zum Beispiel bei einem längeren Auslandsaufenthalt - in Erwägung. Ist diese aber rechtlich immer erlaubt?

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Untervermietungen sind grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist laut dem Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland allerdings das Einverständnis des Vermieters. Ansonsten droht eine Kündigung des Mietvertrags.

Teil der Wohnung darf grundsätzlich untervermietet werden

Im Falle einer nicht genehmigten Untervermietung verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten und riskiert, dass der Eigentümer das Mietverhältnis kündigt, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: VIII ZR 74/10).

Einen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Untervermietung hat der Mieter im Falle der vollständigen Untervermietung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht. Einen Teil der Wohnung darf ein Mieter allerdings untervermieten.

Wichtig zu beachten: Der Mieter darf den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 349/13).

Untervermietung muss zumutbar sein

Mieter müssen außerdem ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben, das erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Das besteht beispielsweise nach einer Trennung und dem Auszug des früheren Ehepartners.

Auch muss die Untervermietung für den Eigentümer zumutbar sein. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Wohnraum übermäßig belegt werden würde. (dpa/tmn/wag)

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