In Corona-Zeiten ist der Balkon für viele der Zufluchtsort schlechthin. Eine gute Idee also, ihn als kleines Urlaubsparadies einzurichten! Planschbecken, Grill, rankende Pflanzen: Was erlaubt ist und was Sie beachten sollten.

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So viel zu Hause wie in der Coronakrise waren wir noch nie. Kein Wunder also, dass viele Mieter kreativ werden, wenn es darum geht, sich ein bisschen Urlaubsgefühl nach Hause zu holen. Viele spielen auch mit dem Gedanken, sich ein Planschbecken auf den Balkon zu stellen. Nicht immer sei dies allerdings ohne Zustimmung des Vermieters möglich, informiert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Darf ein Planschbecken auf den Balkon?

Planschbecken und Pools dürfen als Spielgeräte zwar ohne Genehmigung von Mietern im Gemeinschaftsgarten oder auf der Terrasse aufgebaut werden. Das entschied das Amtsgericht Kerpen. Worauf Mieter allerdings achten müssen: Der Badespaß darf Nachbarn nicht stören - etwa durch herumspritzendes Wasser oder zu lautes Toben. Auch soll der aufgestellte Pool die übrige Gartennutzung nicht beeinträchtigen oder die Bausubstanz beschädigen.

Grundsätzlich kann ein kleiner Pool auch auf einem Balkon aufgestellt werden, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung nichts anderes festlegen. Ein Pool darf jedoch niemals die Traglast des Balkons überschreiten, denn schlimmstenfalls kann der Balkon unter dem Gewicht des Planschbeckens einstürzen.

Ist Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Zum Sommer gehört auch Grillen - aber ist das auf dem Balkon eigentlich erlaubt? Grundsätzlich sei es in Ordnung, erklärt Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Es hängt aber von der Art des Grills ab.

Klar ist: Das Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon ist untersagt - nicht nur wegen der Geruchsbelästigung, sondern auch wegen der Brandgefahr. Das entschieden unter anderem die Amtsgerichte Hamburg und Wuppertal. Es gilt unabhängig davon, ob ein Verbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt wurde.

Für ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis empfiehlt es sich, den Nachbarn Bescheid zu geben, dass man am Wochenende grillen möchte. Oder, falls es etwas lauter wird: auch um deren Einverständnis zu bitten. Nachbarn haben das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen ab 22 Uhr deutlich leiser erfolgen oder die Party nach innen verlegt werden.

Rankgitter am Balkon: Was Mieter dürfen

Urlaubsfeeling kommt auch auf, wenn man sich ein grünes Reich auf dem Balkon schafft: Das ist Mietern laut dem Deutsche Mieterbund auch erlaubt. Wichtig aber:

  • nicht die Fassade beschädigen, wenn man beispielsweise ein Rankgitter montieren will
  • Töpfe und Pflanzen dürfen andere Menschen nicht gefährden (Stichwort: Sturm. Hier können schwere Gefäße leicht herunterfallen).
  • Blumenkästen müssen ordnungsgemäß befestigt sein.
  • Stark wuchernde Pflanzen etwa an der Balkonbrüstung müssen Nachbarn nicht erdulden. Den Wildwuchs müssen Mieter zurückschneiden, damit die Pflanze den Nachbarn nicht zuwuchert.

Was den anderern Bewohnern im Haus aber zugemutet werden darf, sind herabfallende Blüten und Blätter.

Sichtschutz nur mit Zustimmung des Vermieters

Viele Mieter legen auf dem Balkon natürlich auch Wert auf Privatsphäre. Blicke der Nachbarn möchten sie vermeiden – gerade in Zeiten von Corona, in denen so viele Menschen ihre Zeit zu Hause verbringen.

Den Balkon abzuschirmen, ohne zuvor die Erlaubnis des Vermieters einzuholen: Das sei allerdings nur in Ausnahmefällen möglich, betont man beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Wer für den Sichtschutzes die Fassade oder Balkonbrüstung anbohrt, muss die Zustimmung des Vermieters einholen. Der Mieter hat in der Regel auch keinen Anspruch auf Genehmigung eines solchen Umbaues.

Das Gleiche gilt für alle, die einen Vorhang anbringen möchten, um den Balkon komplett zu verhüllen. Dass das über die vertragliche Nutzung des Balkons hinaus geht, entschied das Amtsgericht Münster.

Allerdings ist das Anbringen von sogenannten Sichtschutzmatten an der Balkonbrüstung ohne Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn sie nicht über das Geländer hinausragen oder das Erscheinungsbild der Immobilie erheblich beeinflussen. (af/dpa)

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