Der Winter ist für Hausbesitzer, Mieter und Autofahrer eine angespannte Zeit: Wie Sie sich bei Schnee und Glätte verhalten müssen - und was im Schadensfall droht, erklären wir Ihnen hier.
Der erste Schneefall ist noch schön. Aber irgendwann wird es zu viel - wenn der Gehweg aufgrund der weißen Massen nicht mehr sichtbar ist, wenn Eiszapfen an den Dachrinnen über Nacht gefährliche Längen erreichen und sich auf dem Dach eine dicke Schneedecke staut.
Dann müssen die Anwohner ran - mit Schneeschippen oder Streuen. Denn rutscht ein Spaziergänger auf dem Weg vor dem Haus aus, trifft ihn ein herabfallender Eiszapfen von der Regenrinne oder stürzen gefrorene Schneemassen vom Dach, tragen Anwohner die Verantwortung und womöglich hohe Schadenersatzkosten.
Das müssen Hausbesitzer und Mieter mindestens tun, um sich abzusichern.
Pflichten für Hausbesitzer und Mieter
Vermieter können die Räumpflicht im Winter auf Mieter übertragen. Mieter müssen allerdings nur dann streuen oder fegen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich und wirksam vereinbart ist, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt können Mieter allein durch eine Regelung in der Hausordnung nicht zum Winterdienst verpflichtet werden (Az.: 2/11 S 136/87).
In der Regel beginnt die Räumpflicht zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und endet etwa um 21.00 Uhr, erklärt Steffen Haase vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter.
Ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 1479/14) zeigt aber, dass etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer weiß, dass Passanten sein Grundstück schon früher betreten. Dann muss auch früher geräumt werden.
Schneit es ununterbrochen weiter, müssen Hausbesitzer nicht durchgängig immer wieder die Wege freiräumen, erläutert Haase. Aber er verweist darauf, dass dies in einzelnen Kommunen auch anders geregelt sein kann. Also am besten bei der Stadtverwaltung fragen.
Wichtig zu beachten: Im Winter gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) der Grundsatz: Streuen bei Glatteis ist wichtiger als Schneefegen (Az.: III ZR 165/66). Bei Glatteisbildung muss sofort gestreut werden. An die Behauptung, "Streuen ist zwecklos" sind hohe Anforderungen zu stellen, sie muss notfalls vom Streupflichtigen bewiesen werden, entschied unter anderem der BGH (Az.: VI ZR 219/04).
Auch andauernder gefrierender Sprühregen macht Streumaßnahmen nicht von vornherein zwecklos. Es besteht bei anhaltender überfrierender Nässe die wiederholte Verpflichtung zum Streuen, sobald die Wirkung des Streuguts nachgelassen hat, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 14 U 159/02).
Auch eine Spielstraße muss für Fußgänger geräumt werden
Wichtig für Hausbesitzer: Auch in einer Spielstraße muss für Fußgänger geräumt werden. In einer verkehrsberuhigten Straße genügt es nicht, wenn Anlieger nur einen Mittelstreifen von Schnee und Eis befreien.
Die Teile der Straße, die bevorzugt von Fußgängern genutzt werden, müssten ebenfalls gestreut werden. Verletzt sich ein Passant auf nicht geräumten Abschnitten, ist ein Schmerzensgeld angemessen, entschied das Kammergericht Berlin (Az.: 4 U 57/16), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 22/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.
Wichtige Tipps für Autofahrer im Winter
Autofahrer sollten vor allem beim Ein- und Ausparken aufpassen: Schnee oder Eis können die Sensoren der Parkassistenten von Autos irritieren. Darauf weist der Tüv Süd hin. Sind diese etwa von Schnee, Eis oder Schmutz bedeckt, könnten sie dauerhaft anschlagen.
Deshalb müssen Autofahrer nicht nur Scheiben von Schnee und Eis vor dem Losfahren befreien, sondern auch die Bereiche der Sensoren in den Stoßstangen. Bei stark verschneiten Parkplätzen mit Schneehaufen steigen sie im Zweifel lieber selbst aus, um zu schauen, ob noch genug Platz zum Rangieren da ist.
Vorsicht bei glatten Straßen - so verhalten Sie sich richtig
Vor allem Glatteis kann für Autofahrer leicht gefährlich werden. Wenn ihr Wagen daraufhin ins Schleudern kommt, reagieren Fahrer idealerweise wie folgt:
Bremsen, das Lenkrad gut festhalten und leicht gegenlenken.
"Gegebenenfalls wieder etwas von der Bremse gehen", rät Thorsten Rechtien vom Tüv Rheinland. "Es gibt zwar immer einen kurzen Moment des Kontrollverlustes, man sollte aber möglichst schnell wieder ruhig werden." Denn hektisches Gegenlenken oder auch zu starkes Bremsen verschlimmere die Situation in der Regel.
Grundsätzlich ist eine defensive Fahrweise bei winterlichen Verhältnissen noch wichtiger als sonst. Das gilt schon beim Anfahren. Da könne man ruhig auch die Kupplung ein wenig schleifen lassen, um das Durchdrehen der Räder zu vermeiden. "Um lenken zu können, müssen die Räder rollen", sagt Rechtien. Sie dürfen aber nicht durchdrehen.
Sind Fahrhilfen wie ABS und ESP an Bord, können diese den Fahrer bis zu einer gewissen Grenze in der Spur halten. Ein Fahrsicherheitstraining könne außerdem dabei helfen, solche Situationen besser zu bewältigen.
Unterschätzte Gefahr von Dachlawinen - wer zahlt im Schadensfall?
Dachlawinen sind im Winter ein Problem, hier müssen Eigentümer vorsorgen: In schneereichen Gebieten müssen Schneefanggitter oder Warnschilder gut sichtbar angebracht werden, wie der ADAC erklärt. Autofahrer und Fußgänger sollten derartige Hinweise unbedingt beachten.
Hausbesitzer müssten zwar nicht jeden Tag den Zustand des Daches kontrollieren, allerdings sind sie verpflichtet, bei heftigem Schneefall oder einsetzendem Tauwetter die Situation zu überprüfen.
Sollte es doch zum Schadensfall kommen, kann die Haftung den Hauseigentümer, den Hausverwalter oder den Mieter des Hauses treffen. Doch Vorsicht: Wer sein Auto an einem Ort abstellt, an dem offensichtlich mit Dachlawinen oder herabfallenden Eiszapfen gerechnet werden muss, kann auf einem Teil des Schadens sitzen bleiben - ihm kann laut ADAC eine Mitschuld angerechnet werden. (mgb/dpa)
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