- Ab 2021 gilt die erhöhte Pendlerpauschale.
- Fernpendler bekommen dann mehr Geld für den Arbeitsweg vom Finanzamt zurück.
- Doch es gibt noch weitere Möglichkeiten, berufliche Fahrten geltend zu machen.
Grundsätzlich gilt: Wer zur Arbeit fährt, kann für jeden Kilometer Arbeitsweg 30 Cent pro Tag von der Steuer absetzen. Neu ab dem 1. Januar: Wer weitere Arbeitswege zurücklegen muss, der bekommt noch mehr erstattet. Denn mit Beginn des neuen Jahres steigt die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und ab dem 1. Januar 2024 auf 38 Cent. Diese Erhöhung soll für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2026 gelten.
Von der Erhöhung sollen vor allem Fernpendler profitieren, denn auch die Benzinpreise steigen aufgrund der höheren CO2-Bepreisung im Rahmen des Klimaschutzprogrammes der Bundesregierung weiter an. "Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann dem nicht ausweichen", sagt Claudia Kalina-Kerschbaum von der Bundessteuerberaterkammer.
"Diejenigen, die weitere Wege zur Arbeit zurücklegen, sollen durch die zeitlich befristete Erhöhung der Entfernungspauschale finanziell entlastet werden, da ein Umstieg auf eine umweltfreundlichere Pendelmöglichkeit oftmals nicht kurzfristig möglich ist", so eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen.
Ausgleich für steigende Kosten
Anders als vielfach propagiert, schafft die Erhöhung der Pendlerpauschale selbst also keinen Anreiz, auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen. "Der Gesetzgeber wollte lediglich einen Ausgleich für die steigenden Kosten des Arbeitsweges durch Umweltschutzmaßnahmen schaffen", so Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
Dennoch macht es steuerlich keinen Unterschied, mit welchem Verkehrsmittel man den Weg zur Arbeit zurücklegt. "Die erhöhte Pauschale gilt allgemein, allerdings nicht für mit einem Flugzeug zurückgelegte Strecken", sagt Kalina-Kerschbaum.
Bei einer Entfernung von mehr als 20 Kilometer sei jedoch davon auszugehen, dass die Strecken zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in den meisten Fällen noch ganz oder teilweise mit einem PKW zurückgelegt werden, heißt es aus dem Bundesfinanzministerium.
Prinzipiell werden maximal 4.500 Euro steuerlich berücksichtigt, wer mit dem eigenen PKW fährt, kann aber gegebenenfalls auch höhere Aufwendungen geltend machen. "Auch wenn man sich etwa eine Fahrkarte für den öffentlichen Verkehr angeschafft hat, kann man über die Werbungskosten im Einzelfall höhere Kosten absetzen", sagt Klocke.
Für Auswärtstätigkeit gilt Reisekostenrecht
Die Pendlerpauschale kann dabei nur für Wege zur sogenannten ersten Tätigkeitsstätte veranschlagt werden. Für Auswärtstätigkeit gelten nach wie vor die Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts. Nach diesen kann der Arbeitnehmer das bei der Steuer geltend machen, was ihm nicht vom Arbeitgeber ersetzt wurde, wenn er für diesen zu Kunden und Partnerunternehmen fährt.
"Für Dienstreisen kann der Arbeitnehmer die tatsächlichen Kosten für die Anfahrt geltend machen, wenn er zum Beispiel mit dem Zug fährt. Nutzt er das eigene Auto, kann er pauschal 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen", erläutert Kalina-Kerschbaum. Ein entscheidender Unterschied ist, dass im Reisekostenrecht Hin- und Rückweg berücksichtigt werden, während beim Weg zur ersten Tätigkeitsstätte nur der einfache Arbeitsweg steuerlich geltend gemacht werden kann.
Übernachtungskosten wirken sich auch aus
Wer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auswärts übernachten muss, kann die Kosten dafür so wie die Verpflegung als Werbungskosten ebenfalls steuerlich geltend machen. "Bei Übernachtungskosten sind die tatsächlich gezahlten Beträge anzusetzen, für Verpflegungskosten gelten steuerliche Pauschalen", so Kalina-Kerschbaum. "Sie betragen 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist."
Jeweils 14 Euro könne der Steuerpflichtige für den An- und Abreisetag geltend machen, wenn er an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet oder ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Der Fiskus berücksichtigt zudem, wenn die Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte eine doppelte Haushaltsführung notwendig machen. "In solchen Fällen kann die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten angesetzt werden", sagt die Ministeriumssprecherin.
Erhöhung wirkt sich erst bei Steuererklärung aus
Konkret zu spüren bekommen Steuerzahler die mit der erhöhten Entfernungspauschale einhergehenden Erleichterungen frühestens in einem Jahr - nämlich dann, wenn die Steuererklärung 2021 ansteht. Für das laufende Steuerjahr 2020 bleibt alles beim Alten.
Doch auch danach ändert sich beim Ausfüllen der Steuererklärung bezüglich der Entfernungspauschale voraussichtlich nicht viel - auch wenn die Formulare für 2021 noch nicht vorliegen. Die notwendigen Angaben muss man nach wie vor in Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit machen. "Dort müsste man einfach nur die Kilometerzahl einfügen - das ist unkompliziert", so Klocke. (mgb/dpa)
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