Vier Jahrzehnte lang hat ein Mann nicht mit seinem Vater gesprochen – jetzt muss er für dessen Heimplatz zahlen. Kenner des deutschen Unterhaltsrechts sind von einer entsprechenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes nur wenig überrascht.

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Für Nicht-Juristen ist es eine Entscheidung, die sich nur schwer nachvollziehen lässt: Erwachsene Kinder müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Umständen auch dann für die Pflege ihrer Eltern aufkommen, wenn es zu einem tiefen und schon lange bestehenden Zerwürfnis zwischen Eltern und ihrem Nachwuchs gekommen ist. In dem Fall, über den der BGH nun entschieden hat, hatte es zwischen einem Vater und seinem Sohn über vier Jahrzehnte hinweg keinen Kontakt gegeben. Vor zwei Jahren verstarb der Vater in einem Heim. Die Stadt Bremen forderte daraufhin etwa 9000 Euro Heimkosten von dem Sohn des Mannes. Der weigerte sich zu zahlen – zu Unrecht, wie das oberste deutsche Zivilgericht nun entschied. Weil es in der Sache um das gestörte Verhältnis zwischen Eltern und Kindern geht, wird dieses Urteil von manchen auch Rabeneltern-Urteil genannt. So unglaublich der Fall für Otto-Normalverbraucher aber auch klingt: Die Rechtsprechung zum deutschen Familien- beziehungsweise Unterhaltsrecht der vergangenen Jahre ist voll von ähnlichen Urteilen. Im Familienrecht würden nicht selten "lebensfremde Entscheidungen" getroffen, sagt Professor Ingo Hauffe, der in Ludwigsburg eine eigene Anwaltskanzlei betreibt. Familienrecht ist eines seiner Spezialgebiete. Vor allem das Unterhaltsrecht geschehe in einer "virtuellen Welt".

Kinder haften für ihre Eltern

Rein juristisch gesehen, erklärt Hauffe, sei die Sache im Grundsatz eigentlich sehr einfach. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch seien Familienmitglieder untereinander zur Haftung verpflichtet. Jeder, sagt er, kenne den Satz "Eltern haften für ihre Kinder". Nach geltender Rechtslage gelte das auch umgekehrt. In der Welt jenseits der Gesetzestexte führe das allerdings immer wieder zu Problemen, über die viele Menschen verständlicherweise nur den Kopf schütteln könnten. Immer wieder, sagt Hauffe, habe er im Umgang mit Mandanten das Problem, dass er diesen die verworrene Rechtslage überhaupt nicht vermitteln könne – was er menschlich für absolut nachvollziehbar halte. "Wenn mich ein Mandant fragt, welche Unterhaltsleistungen ihm denn nach dem Gesetz zustehen würden und ich antworten muss, das könne man erst sagen, wenn ein Oberlandesgericht über den Fall entschieden hat: Wie wollen Sie das jemandem erklären?", sagt er. Das BGH-Urteil zu dem Fall aus Bremen sei genau eine solche Entscheidung.Beispiel für skurril anmutende Entscheidungen gibt es viele. So entschied der BGH im Februar 2013 (Aktenzeichen XII ZB 412/11) zum Beispiel, dass ein Mann keinen Schadenersatzanspruch gegenüber seiner Ex-Frau hatte, obwohl diese ihm ein sogenanntes Kuckuckskind untergeschoben hatte – für das er über Jahre hinweg Unterhalt zahlte, zu dessen Leistung er eigentlich nicht verpflichtet war. Grund laut BGH: Die Ehe stelle ein besonderes Rechtsverhältnis dar, das die Haftungsansprüche verdränge. Ähnlich schwer nachvollziehbar für viele Menschen dürfte auch eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2012 (Aktenzeichen XII ZR 43/11) sein. In diesem Fall entschied das Gericht, eine erwerbslose Tochter müsse für die Heimunterbringung ihrer Mutter aufkommen. Und das letztlich aus den finanziellen Mitteln ihres Ehemannes. Geklagt hatte ein Sozialamt. Die Richter gingen im Kern davon aus, dass der Mann seiner nicht-arbeitenden Frau ein Taschengeld zur Verfügung zu stellen habe. Diese Taschengeld müsse dann zur Deckung der Kosten des Heimplatzes ihrer Mutter eingesetzt werden.

Bundesrichter weit weg von der Lebensrealität

Hauffe selbst erzählt von einem Fall, bei dem eine Mandantin auf Unterhalt geklagt hatte. Sie hatte fast 30 Jahre lang im gleichen Unternehmen gearbeitet. Ihre Wochenarbeitszeit lag bei 75 Prozent der in ihrem Beruf normalen Stunden. Wegen der langen Betriebszugehörigkeit hatte sie ein relativ hohes Einkommen und war arbeitsrechtlich gut abgesichert. Die Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, die Frau müsse zu 100 Prozent arbeiten oder einen geringeren Unterhalt in Kauf nehmen – obwohl es bei ihrem Arbeitgeber keine 100-Prozent-Stelle für sie gegeben habe, sagt Hauffe. Die nicht vorhandene, fiktive 100-Prozent-Stelle sei schließlich für die Ermittlung ihres Einkommens herangezogen worden. Im Ergebnis, berichtet der Anwalt, habe die Frau mit einem geringeren Unterhaltsanspruch leben müssen. Der einzige Weg, ihren vollen Unterhaltsanspruch durchzusetzen, sei gewesen, bei ihrem langjährigen Arbeitgeber zu kündigen und sich einen neuen 100-Prozent-Job zu suchen – um den Preis, dass sie bei einem neuen Arbeitgeber als Neubeschäftigte weniger verdient hätte und arbeitsrechtlich deutlich schlechter gestellt gewesen wäre. Solche Entscheidungen nennt Hauffe "abstrus".

Warum Familien- und besonders Unterhaltsrecht bisweilen so eigenartige Blüten treibt, dazu will sich kaum ein Jurist öffentlich äußern. Unter Zusicherung von Anonymität kritisieren manche Juristen aber die obersten Bundesrichter, die solche schwerwiegenden Entscheidungen treffen. Diese seien weit weg von der Lebensrealität der Menschen. Sie seien nicht zuletzt sozial so gut abgesichert, dass ihnen der Blick durch die Brille von Otto-Normalverbraucher fehle.

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