Häufig gestellte Fragen
Damit die Wohnung nach dem Kündigungstermin weitervermietet werden kann, hat der Vermieter bzw. die Vermieterin unter gewissen Umständen das Recht, die Wohnung zu betreten, bspw. für Besichtigungstermine mit potenziellen Nachmietern oder -mieterinnen. Allerdings muss er den Termin für eine solche Besichtigung etwa 3 Tage im Voraus ankündigen und mit Ihnen absprechen. Bei Nichtberufstätigen verkürzt sich diese Ankündigungsfrist auf 24 Stunden.
Hierfür gibt es keine gesetzlichen Regelungen, das Mietrecht sieht hierfür lediglich "so schnell wie möglich" vor. Zuvor hat der Vermieter bzw. die Vermieterin das Recht zu prüfen, ob ggf. Ansprüche gegenüber der Mietpartei bestehen, sei es durch entstandene Schäden in der Wohnung, Mietrückstände o. ä.
Maximal 6 Monate gelten dazu als angemessen.
Nach Ablauf von sechs Monaten sollten Sie Ihren Ex-Vermieter bzw. Ihre Ex-Vermieterin schriftlich daran erinnern, Ihnen die Mietkaution zurückzuzahlen. Setzen Sie eine Frist zur Rückgabe und verweisen Sie auf das Übergabeprotokoll (falls vorhanden).
Diese Frage hängt von der Regelung im Mietvertrag ab. War die Wohnung bei Einzug unrenoviert, so sind Sie auch nicht zu einer Renovierung bei Auszug verpflichtet. War die Wohnung jedoch bspw. frisch gestrichen, als Sie eingezogen sind, so müssen auch Sie bei Auszug streichen. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Wohnung in genau dem Zustand verlassen sollten, in dem Sie sie bezogen haben.
Im Normalfall beträgt die Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate zum Monatsende. Ausnahmen bilden Mietverträge, die über eine Mindestmietdauer abgeschlossen wurden, sowie fristlose Kündigungen.
Bevor Ihnen fristlos gekündigt werden kann, müssen Sie zunächst abgemahnt werden und die Möglichkeit erhalten, die Gründe für eine fristlose Kündigung zu beseitigen. Solche Gründe können hohe Mietschulden sein oder auch ein rechtswidriger Gebrauch der Wohnung.
Bei Mietschulden haben Sie das Recht auf eine Frist, in der Sie diese Schulden begleichen können. Gewöhnlich beträgt diese Frist 2 Monate. Bei Ausgleich der Schulden innerhalb dieser Frist wird die Kündigung der Wohnung unwirksam.