Im Straßenverkehr lauern oft Gefahr, Frust und Streit. Lesen Sie hier aktuelle und aufschlussreiche Urteile sowie Infos aus dem Verkehrsrecht. Zwist auf den Straßen beschäftigt tagtäglich deutsche Gerichte. Bei den Urteilen handelt es sich zwar meist um Einzelfallentscheidungen, doch sind sie lehrreich und vielfach auch Warnung.
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Darf ein Bußgeld bei großen Autos höher ausfallen?
Update vom 1. November: Wer mit einem größeren Auto wie einem SUV über eine rote Ampel fährt, darf nicht automatisch ein höheres Bußgeld bekommen. So ein Verstoß sollte immer am individuellen Vorfall gemessen werden und nicht pauschal an einem Fahrzeugtyp.
Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Az.: 3 Ss-OWi 1048/22), über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.
- Der Fall: Ein Fahrer fuhr mit seinem SUV über eine Ampel, die schon länger als eine Sekunde rot gewesen war. Der Verstoß zog ein vom Amtsgericht von 200 auf 350 Euro erhöhtes Bußgeld nach sich. Begründung unter anderem: Der Fahrer sei mit einem SUV gefahren. Von dessen kastenförmiger Bauweise und der erhöhten Front ging zumindest nach Ansicht des Amtsgerichts ein höheres Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer aus.
Das OLG hob dieses Urteil allerdings auf: Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall könne eine Abweichung vom Bußgeldkatalog rechtfertigen. Dies war allein durch das Fahren eines SUV nicht der Fall. Zudem stellte das OLG heraus, dass der Fahrzeugtyp SUV sehr unterschiedlich ausgeprägt sei und nicht pauschal als gefährlich oder weniger gefährlich bewertet werden könne.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte ergänzen aber, dass die erhöhte Gefährlichkeit eines Fahrzeugtyps als Grundlage für die Strafzumessung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Doch die in dem Fall gewählte pauschale Begründung sei unangebracht gewesen. Schließlich habe der Bußgeldkatalog eine gleichmäßige Behandlung und die Gerechtigkeit zum Ziel. (dpa/af)
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Verkehrsdelikt: Kein Bußgeld nach Behördenfehler
Update vom 13. Oktober: Vergehen im Straßenverkehr werden oft mit einem Bußgeld bestraft. Wenn die Behörde allerdings einen Fehler im Verfahren macht, kann es sein, dass man im Einzelfall um die Zahlung herumkommt.
- Der Fall: Zu einem Verkehrsdelikt wurden zwei verschiedene, inhaltlich abweichende Bußgeldbescheide erlassen. So wurde im zweiten eine andere Anschrift vermerkt, auch die Beträge unterschieden sich. Zudem gingen die Akten so spät beim Amtsgericht ein, dass Fragen zur Verfolgungsverjährung aufkamen. Diese beträgt in der Regel drei Monate.
- Das Urteil: Das Gericht machte klar, dass ein inhaltlich abweichender zweiter Bußgeldbescheid nur zulässig ist, wenn der erste aufgehoben wird. Außerdem war die Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten schon abgelaufen und konnte daher nicht mehr unterbrochen werden. So musste der Betroffene am Ende kein Bußgeld zahlen.
Im Zusammenhang mit dem Urteil betont die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht unter anderem die "Bedeutung sorgfältiger behördlicher Arbeit" - und dass manchmal daran auch gezweifelt werden könne.
(dpa/tar)
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Wer haftet bei einem Unfall in der Baustelle?
Update vom 22. September: Wer in einer Autobahnbaustelle auf die nebenliegende Fahrspur gerät, muss bei einem Unfall haften - aber womöglich nicht allein. Den Unfallgegner trifft unter anderem dann eine Mitschuld, wenn sein Fahrzeug die für seine Spur geltende Maximalbreite überschreitet. Das zeigt ein Urteil (Az.: 4 O 101/20) des Landgerichts Hagen, auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Ein Lkw war in einem Baustellenbereich auf der rechten Spur unterwegs. Daneben, auf der linken Spur, fuhr ein SUV. Dann geriet der Lastwagen rund zehn Zentimeter weit in die Fahrspur des SUVs hinein, woraufhin es zu einer sogenannten Streifkollision kam. Der SUV-Fahrer verlangte daraufhin vollen Schadenersatz von der Lkw-Versicherung. Diese wollte aber nur die Hälfte begleichen. Doch der SUV-Fahrer war der Ansicht, dass ihm der volle Schadenersatz zusteht: Er trage keine Schuld am Unfall, da der Lkw in seine Spur gefahren ist und so den Unfall allein verschuldet hätte.
- Das Urteil: Vor Gericht bekam die Lkw-Versicherung Recht und muss nur die Hälfte des Schadens regulieren. Zwar sah das Gericht im Hineinfahren des Lasters in die linke Spur einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Aber auch der SUV-Fahrer selbst habe gegen diese Pflicht verstoßen. Denn obwohl die linke Spur nur für Fahrzeuge mit einer Maximalbreite von 2,10 Meter freigegeben gewesen war, hatte der SUV-Fahrer diese mit seinem rund 2,19 Meter breiten Auto befahren. Beide Verstöße in Summe betrachtet begründeten nach Ansicht des Gerichts die hälftige Teilung des Schadens.
(dpa/sbi)
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Ist das Umlegen des Telefons im Auto ein Handyverstoß?
Update vom 8. September: Wer sein Handy während eines Telefonats über die Freisprechanlage nur aufnimmt, um es etwa woanders hinzulegen, begeht am Steuer eines Autos keinen sogenannten Handyverstoß. Untersagt sei lediglich das Benutzen des Geräts. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor, über den der ADAC berichtet. (Az: 1 ORbs 33 Ss 151/23)
- Der Fall: Ein Mann war von der Polizei beobachtet worden, wie er während der Fahrt am Steuer ein Handy hielt und sprach. Die Beamten stoppten den Fahrer und warfen ihm einen Handyverstoß vor. Doch genau das bestritt dieser. Seine Erklärung: Er habe über eine Freisprecheinrichtung telefoniert, die per Bluetooth mit dem Handy verbunden war. Das Gerät hätte er nur umgelegt, damit es sicherer liegt. Eine Kommunikationsfunktion des Handys habe er nicht genutzt. Dennoch erhielt der Mann einen Bußgeldbescheid, gegen den er Einspruch einlegte.
- Das Urteil vom AG: Vor dem Amtsgericht (AG) hatte er dann aber keinen Erfolg. Diesem reichten die Mundbewegungen im Zusammenhang mit dem Gerät in den Händen als Nachweis für einen Handyverstoß. Der Mann wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro verurteilt. Dagegen legte er Rechtsbeschwerde ein.
- Das Urteil vom OLG: Mit Erfolg: Das OLG hob das AG-Urteil per Beschluss auf. Ein Handyverstoß liegt nicht vor, wenn ein Fahrer das Telefon während eines Gesprächs über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung nur in die Hand nimmt, um es umzulegen, so die Kammer. Untersagt sei lediglich das Benutzen des Gerätes. Weitere sinngemäße Argumentation des OLG: Wäre gewollt gewesen, dass die Hände stets von fahrfremden Tätigkeiten fernblieben, wäre nicht nachvollziehbar, warum ein Verstoß nur bei elektronischen Geräten gelten sollte. Ein Verstoß sei demnach nur dann gegeben, wenn eine konkrete Kombination aus Halten und Nutzen während der Fahrt nachgewiesen werden könne.
Aus dem Schneider ist der Kläger mit dem OLG-Beschluss allerdings noch nicht. Denn das OLG verwies den Fall zurück ans Amtsgericht, mit folgender Begründung: Es sei "nicht auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine rechtsfehlerfreie Verurteilung des Betroffenen tragen".
Das Amtsgericht habe zu prüfen, ob der Mann sein Handy tatsächlich nur habe umlegen wollen. Hinweise darauf ergäben sich schon aus der Art und Weise, wie und wie lange das Gerät gehalten wurde, so das OLG. Ein Nutzungszusammenhang bestehe übrigens auch dann schon, wenn durch das Umlegen des Handys das störungsfreie Weiterführen des Gesprächs über die Freisprecheinrichtung gewährleistet werden sollte. (dpa/mak)
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Nach unverschuldetem Crash: Wann es ein Gutachten braucht
Update vom 3. September: Geringe Schäden nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall: Da reicht meist der Kostenvoranschlag einer Werkstatt, um den Schaden bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Diese muss auch für die Anwaltskosten aufkommen.
Zudem müssen die Kosten für ein privat beauftragtes Sachverständigen-Gutachten übernommen werden. Das gilt aber nur, wenn ein Schaden die sogenannte Bagatellgrenze überschreitet. Es sei oft schwierig abzuschätzen, ob eine Bagatelle vorliegt oder nicht, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) – auch und gerade für die Betroffenen. Eine Faustregel könne lauten: Bei Kratzern lieber erst zur Fachwerkstatt fahren.
- Der Fall: In dem vor dem AG Braunschweig verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der nach einem Verkehrsunfall einen Schaden von 1.090 Euro und eine Wertminderung von 200 Euro von der gegnerischen Versicherung erstattet haben wollte. Zudem forderte er rund 517 Euro für ein privat beauftragtes Gutachten. Diesen Betrag indes wollte die Versicherung nicht übernehmen. Bei so einem Bagatellschaden hielt sie das Hinzuziehen eines privaten Gutachtens für unangemessen. Dagegen klagte das Unfallopfer.
- Das Urteil: Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht setzte die Bagatellgrenze bei den besagten 700 Euro an, und die Versicherung musste zahlen.
Das Amtsgericht (AG) Braunschweig sah die Grenze des Bagatellschadens in ihrem Urteil (Az.: 120 C 1071/21) bei 700 Euro, die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) betont aber: Diese Summe kann nur eine Orientierung bieten. Denn in Urteilen anderer Gerichte habe die Grenze auch bei 900 oder sogar 1.000 Euro gelegen. (dpa/mak)
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Kleinkind nutzt Autoschlüssel: Wer für die Folgen haftet
Update vom 25. August: Kleine Kinder sind manchmal unberechenbar. Bekommt ein Zweieinhalbjähriger die Autoschlüssel in die Hände und startet das Fahrzeug, kann dies schlimme Folgen haben. Hat die Mutter in der Situation ihre Aufsichtspflicht verletzt, muss sie für Schäden haften. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Az.: 14 U 212/22), auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Ein Kleinkind saß nicht angeschnallt im Kindersitz auf der Beifahrerseite des Autos. Seine Mutter kehrte ganz kurz in die Wohnung zurück, weil sie dort etwas vergessen hatte. In dieser Zeit standen einige Verwandte des Jungen um das Auto herum. Der Autoschlüssel lag - angeblich - mit eingeklapptem Schlüsselbart auf der Ablage. Der Zweieinhalbjährige kletterte aus seinem Sitz, nahm den Schlüssel und startete das Auto. Das Fahrzeug machte einen Satz nach vorne und kollidierte mit einer Frau, die in der Nähe auf einer Bank saß. Sie erlitt schwere Verletzungen an den Kniegelenken. Die Krankenkasse der Frau wollte die Mutter daraufhin in die Pflicht nehmen. Sie weigerte sich, Schadenersatz zu zahlen. Die Frau war der Ansicht, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt habe. Das Starten des Wagens sei eine komplexe Abfolge von Handlungen. Und sie sei nur ein, zwei Minuten weg gewesen. Der gesamte Geschehensablauf sei unvorhersehbar gewesen. Sie habe mit dem Verhalten nicht rechnen müssen.
Das Landgericht gab der Mutter zunächst Recht. Die Krankenkasse ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Oldenburg bewertete den Fall anders - und bejahte eine Aufsichtspflichtverletzung.
Es sei nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass ein Zweieinhalbjähriger aus seinem Kindersitz krabbelt. Zudem sei bekannt, dass Schlüssel eine hohe Anziehungskraft auf Kleinkinder ausüben. Kleinkinder versuchten durchaus, Erwachsene nachzuahmen und Schlüssel irgendwo hineinzustecken.
Selbst wenn der Schlüssel gesichert war, was unaufgeklärt blieb, sei es für ein Kleinkind leicht möglich gewesen durch Drücken des silbernen Knopfes den Schlüsselbart zu öffnen. Daher sei es nicht jenseits aller Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind das Fahrzeug starten kann.
Die Mutter habe so eine ganz erhebliche Gefahr geschaffen. Sie hätte ihrer Aufsichtspflicht nachkommen können, indem sie das Kind angeschnallt oder einen der umstehenden Verwandten gebeten hätte, es im Blick zu behalten, bis sie zurück ist. Daher haftet sie. (ff/dpa)
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Rote Ampel: Wann ein Fahrverbot entfallen kann
Update vom 18. August: Welche Folgen das Überfahren einer roten Ampel hat, hängt unter anderem davon ab, wie lange die Ampel bereits rot war. Entscheidend ist aber auch, ob es durch den Verstoß zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder zu einem Unfall kam. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, liegt laut ADAC ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor. Wer dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von mindestens 200 Euro sowie mit zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen.
Allerdings können andere Faktoren die tatsächliche Strafe beeinflussen. Wenn das Verfahren nach einem Verstoß überlang - rund zwei Jahre - dauert und der Betroffene in dieser Zeit nicht wieder auffällig war, kann ein Fahrverbot entfallen. Darf die Behörde kein Fahrverbot mehr verhängen, kann sie aber nicht als Ausgleich die dazugehörige Geldbuße einfach erhöhen. Das zumindest lässt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ableiten (Az.: 1 Rb 36 Ss 778/22). Dazu berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
- Der Fall: Ein Mann fuhr bei Rot über eine Ampel. Er wurde nach mehr als zwei Jahren durch das Amtsgericht zu einer Geldbuße von 400 Euro verurteilt - die Regelgeldbuße für den Rotlichtverstoß liegt bei 200 Euro. Zwar durfte die Behörde nach so langer Zeit kein Fahrverbot mehr erteilen, dafür wollte sie als Ausgleich mehr Bußgeld kassieren. Dagegen legte der Mann eine Beschwerde ein.
- Das Urteil: Das Oberlandesgericht reduzierte die Geldbuße auf 200 Euro. Das Amtsgericht hätte aufgrund der erheblichen Zeitspanne gar kein Fahrverbot mehr verhängen dürfen. Dadurch fehlte auch eine Grundlage für eine Erhöhung des Bußgeldes.
Mit einem Fahrverbot verfolgen die Straßenbehörden das Ziel, eine erzieherische Wirkung zu erreichen. In diesem Fall lagen zwischen der Tat und dem Urteil des Amtsgerichts mehr als zwei Jahre. In dieser Zeit war der Kläger verkehrsrechtlich nicht wieder auffällig geworden - somit wäre ein Fahrverbot auch nicht mehr angemessen gewesen. (dpa/cze)
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Anwohner fordert Parkverbot wegen zu schmaler Straße – ohne Erfolg
Update vom 11. August: Grundsätzlich müssen Anlieger ihr Grundstück erreichen können. Dazu kann aber gehören, dass man dabei wegen zuweilen gegenüberliegend parkender Autos auch etwas rangieren muss. Oder sogar, dass man die Einfahrt umzugestalten hat.
Denn wenn die betreffende Straße nicht zu schmal ist, gibt es keinen Grund für Maßnahmen wie eine beschilderte Parkverbotszone. Auch ein individuelles Anrecht auf Ahndung von Parkverstößen gibt es in so einem Fall nicht. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, auf das der ADAC hinweist (Az.: 14 K 1133/22).
- Der Fall: Es ging es um einen Mann, dessen Grundstück über eine Gehwegüberfahrt von der Straße aus erreichbar war. Jedoch parkten gegenüberliegend immer wieder Fahrzeuge, beklagte er. So könnte er nur mit großem Aufwand seinen fünf Meter langen Pkw aufs Grundstück fahren. Er war zudem der Ansicht, dass es eine schmale Straße sei. Demnach müsste das Parken auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Zufahrt verboten sein (nach Paragraf 12, Absatz 3 StVO). Das Ordnungsamt müsse einschreiten - also zum Beispiel mit Bußgeldern oder Abschleppen. Und, so der Mann weiter: Selbst wenn es sich nicht um eine "schmale Straße" entsprechend der StVO handelte, müsste die Gemeinde wegen seiner Schwierigkeiten beim Befahren handeln - und zum Beispiel eine Parkverbotszone auf der gegenüberliegenden Seite anbringen. Die Gemeinde lehnte ab. Es ging vor Gericht.
Vor Gericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn der Entscheidung nach gibt es keinen individuellen Anspruch darauf, dass Parkverstöße bestraft werden. Und auch einen Anspruch auf Beschilderung sah das Gericht als unbegründet an. Denn die Straße war 5,60 Meter breit. Selbst wenn ein Fahrzeug gegenüberliegend parke, das mit 2,50 Meter so breit wie maximal erlaubt sei, blieben immer noch 3,10 Meter übrig.
Dazu müssen auch noch die 1,40 Meter hinzugerechnet werden, die der Bürgersteig breit ist, den der Kläger zum Rein- und Rausfahren auch mitbenutzen kann. Die fünf Meter Länge des Klägerautos hatten keinen Einfluss auf die Begründung. Außerdem, so das Gericht, könnte der Mann ja auch die Einfahrt seines Grundstücks umgestalten. (dpa/cze)
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Fahrer hielt Parkausweis für gut sichtbar - Ordnungsamt nicht
Update vom 19. Juli: Ein Parkausweis muss von außen gut sichtbar im Auto ausliegen oder angebracht sein. Das kann etwa im Bereich der Front- und Seitenscheiben oder auf der Kofferraumabdeckung am Heck der Fall sein. Ein Ablegen auf der Mittelkonsole reicht nicht, entschied das Amtsgericht Schwerin in einem Urteil (Az.: 35 OWi 83/23), auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Ein Mann parkte sein Auto auf einem Schwerbehindertenparkplatz, da er an diesem Tag einen Bekannten mit Rollstuhl fuhr. Der verfügte über einen entsprechenden Parkausweis, der auf der Mittelkonsole in Höhe des Beifahrersitzes lag. Zurück am Parkplatz stellte der Fahrer fest, dass sein Auto abgeschleppt worden war. Für die Abschleppkosten sollte er ein Bußgeld zahlen. Dagegen legte er Einspruch ein.
Der Fahrer war der Überzeugung, zu Recht auf dem Platz gestanden zu haben, zumal er den Ausweis ausgelegt hatte. Diesen hätten die Mitarbeiter des Ordnungsamtes auch erkennen können, wenn sie genau hingesehen hätten, argumentierte er. Das sah das Gericht anders und verurteilte den Kläger zur Zahlung. Der Ausweis sei eben nicht gut sichtbar ausgelegt worden. Die Aussagen der Ordnungsamt-Mitarbeiter, dass der Ausweis beim Blick durch die Scheibe nicht erkennbar war, seien glaubhaft gewesen.
Dem Überwachungspersonal müsse eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittelverwendung und insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges möglich sein, heißt es in der Urteilsbegründung. Das sei etwa der Fall, wenn der Schein an Fenstern selbst angebracht oder auf Flächen in unmittelbarem Abstand dazu ausgelegt wird, zum Beispiel auf dem Armaturenbrett oder einer Abdeckplatte des Gepäckraumes.
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Uneinsichtigkeit nach Handyverstoß - doppeltes Bußgeld
Update vom 30. Juni: Uneinsichtigkeit nach einem Fehlverhalten im Straßenverkehr kann sich negativ auf die Strafe auswirken. Das war auch der Fall in einem Urteil (Az.: 7 OWi 36 Js 5096/23) des Amtsgericht Ellwangen, auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Zwei Polizisten hatten beobachtet, wie ein Autofahrer sein Mobiltelefon beim Fahren in den Händen gehalten hatte. Daraufhin hielten sie den Mann an, um ihn wegen des Handyverstoßes zu verwarnen. Als Abschleppunternehmer war der Mann vor Ort bekannt. Nachdem ihn die Polizisten mit dem Verstoß konfrontiert hatten, drohte er, keine Aufträge mehr von der Polizei anzunehmen, falls er wegen "so einer Kleinigkeit" bestraft werden sollte. Zudem bestritt er, telefoniert zu haben und behauptete, das Telefon nur beiseitegelegt zu haben. Als sich die Beamten trotzdem nicht davon abbringen lassen wollten, den Handyverstoß zu ahnden, schlug der Mann mit der flachen Hand aufs Polizeiauto.
Im Nachgang wurde dem Mann der Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den er Einspruch einlegte - und zwar mit dem Verweis darauf, nicht telefoniert zu haben. Der Fall landete vor Gericht - ohne Erfolg. Denn das Gericht verurteilte ihn nicht nur zur Regelbuße, zu der auch ein Punkt in Flensburg gehört. Es verdoppelte zudem die Geldbuße auf 200 Euro und bezog sich dabei auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Polizisten.
Weiterhin hob es hervor, dass dem Mann jegliche Unrechtseinsicht fehle. Er habe sich aggressiv wie respektlos verhalten, den Verstoß wiederholt als "Kleinigkeit" bezeichnet und die Polizisten gefragt, ob sie "nichts Besseres zu tun" hätten. Die Aggression sei schließlich im Schlagen aufs Dach des Polizeiautos eskaliert. Das alles rechtfertige die Verdoppelung des Bußgeldes. (dpa/cze)
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Handy am Steuer: Einsicht und Schulung reduzieren Bußgeld
Update vom 28. Juni: Es gibt aber auch den umgekehrten Fall: Einsicht und ein positives Verhalten können nach Verkehrsverstößen die Regelgeldbuße reduzieren. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Eilenburg (Az.: 8 OWi 950 Js 67934/21), über das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
- Der Fall: Ein Mann griff während der Fahrt zum Handy, was zu einer Regelgeldbuße von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg führen sollte. Dagegen legte er Einspruch ein, ohne allerdings die Tat an sich zu bestreiten. Er nahm zudem an einer dreistündigen verkehrspsychologischen Schulung teil.
Vor Gericht hatte der Mann Erfolg. Zwar wurde dort nach wie vor die Handynutzung als Regelverstoß herausgehoben. Doch war der Mann, der als Paketzusteller arbeitete und somit Vielfahrer war, bis dahin nicht wegen Ordnungswidrigkeiten aufgefallen.
Zugute gehalten wurde ihm zudem, dass er nur gegen die Rechtsfolgen Einspruch eingelegt hatte, nicht gegen den Handyverstoß an sich - was als sogenanntes fiktives Geständnis gewertet wurde. Besonders wurde ihm positiv angerechnet, dass er an einer Beratung bei einer amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Beratungsstelle teilgenommen hatte.
Die Regelgeldbuße sank von 100 auf 55 Euro, einen Punkt in Flensburg bekam der Mann nicht. (dpa)
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Alkoholisiert E-Scooter gefahren: Fahrerlaubnis weg
Update vom 6. Juni: Für alkoholisierte Fahrer von E-Scootern gibt es nach einem Gerichtsurteil keine Ausnahme, wenn es um den Entzug der Fahrerlaubnis geht.
- Der Fall: Ein E-Scooter-Fahrer war nachts in Frankfurt mit mindestens 1,64 Promille erwischt worden. Dafür wurden ihm vom Amtsgericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 Euro und ein sechsmonatiges Fahrverbot aufgebrummt. Die Fahrerlaubnis jedoch wurde dem Mann nicht entzogen - zunächst.
Die Amtsanwaltschaft wendete sich dagegen mit einer Sprungrevision ans Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Und das OLG hielt den Entzug der Fahrerlaubnis in dem Fall für zwingend (Az.: 1 Ss 276/22). Begründung: Mit seiner gedankenlosen Nutzung eines E-Scooters in erheblich alkoholisiertem Zustand habe der Mann eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt begangen und sich "damit grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen".
Dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren ist, sei unerheblich, so das OLG. Die Scooter seien Elektrokleinstfahrzeuge und damit auch Fahrzeuge, die den für sie geltenden allgemeinen Vorschriften unterlägen. Der Hinweis des Amtsgerichts, eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter gefährde andere Menschen nicht in gleichem Maße wie die Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug, überzeugte das OLG nicht.
Der Entzug der Fahrerlaubnis solle nicht nur verhindern, dass der Täter weiterhin betrunken Kraftfahrzeuge fahre, erläuterte das Gericht laut Mitteilung. Bezweckt werde vielmehr ganz allgemein der Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs. Das Amtsgericht muss den Fall nun neu verhandeln. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Zum Hintergrund: Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis erlischt die Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen, erläutert der ADAC. Sie müsse nach Ablauf einer Sperrfrist, die bis zu fünf Jahre lang sein kann, neu beantragt werden. Bei der Neubeantragung könne zusätzlich eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt werden. Bei einem einfachen Fahrverbot hingegen muss man den Führerschein lediglich für diese Zeit abgeben, erhält ihn danach jedoch ohne weitere Auflagen wieder zurück. (dpa)
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Wenn Falschparken richtig teuer wird
Update vom 31. März: Falschparken kann teuer werden: Wer etwa in zweiter Reihe parkt und dabei noch den Verkehr gefährdet, muss mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Doch sein Auto falsch abzustellen, kann noch deutlich teurer werden. Das zeigt eine Entscheidung (Az: 6 U 580/22) des Oberlandesgerichts Dresden, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Hier ging es allerdings nicht um Buß- oder Verwarnungsgelder, sondern um eine saftige Vertragsstrafe.
Es ging um einen Nachbarschaftsstreit: Der Beklagte hatte sein Auto seit einigen Jahren immer wieder vor seiner Grundstückseinfahrt abgestellt und damit seiner Nachbarin gegenüber auf der engen Straße die Zufahrt zu deren Grundstück erschwert. Versetzt oder in der eigenen Auffahrt zu parken hätte die Lage entspannt. Nachdem die Nachbarin klagte, einigten sich die Parteien vertraglich auf einen Vergleich. Bis zu fünfmal täglich für maximal zehn Minuten durfte der Beklagte vor seiner Grundstückseinfahrt parken.
Er hielt sich jedoch nicht an die Vereinbarung und die Nachbarin protokollierte über mehrere Jahre viele Parkverstöße. Die Vertragsstrafe von je 150 Euro machte sie mehrfach gerichtlich geltend und bekam für 194 Fälle rund 24.000 Euro zugesprochen. Der Nachbar legte Berufung ein, doch weitgehend erfolglos. Lediglich acht Verstöße hielt das Oberlandesgericht für nicht erwiesen und reduzierte die Vertragsstrafe deshalb um 1.200 Euro. Weshalb der betagte Beklagte sein Parkverhalten trotz guten Zuredens durch das Gericht nicht änderte, ließ sich übrigens nicht klären, heißt es von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. (dpa)
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Urteil: Auch Beifahrer darf keine Blitzer-App nutzen
Update vom 16. Februar: Die Nutzung einer Blitzer-App beim Autofahren ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch dann verboten, wenn ein Beifahrer die App auf seinem Handy laufen hat. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil und wies damit die Klage eines 64-jährigen Autofahrers aus dem Rhein-Neckar-Kreis ab.
- Der Fall: Der Mann war Ende Januar 2022 von Polizisten angehalten worden, als er deutlich zu schnell durch Heidelberg fuhr. Als die Beamten ihn kontrollierten, habe er das Handy seiner Beifahrerin bewusst zur Seite geschoben. Die Polizisten entdeckten die App dennoch, das Amtsgericht Heidelberg verhängte deswegen eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die der Mann aber nicht zahlen wollte.
Das Oberlandesgericht entschied nun jedoch, die Strafe sei rechtens. Die Straßenverkehrsordnung verbiete nicht nur einem Fahrer die Nutzung einer App mit Blitzer-Warnungen. Verboten sei auch, so eine App auf dem Handy eines anderen Fahrzeuginsassen aktiv laufen zu lassen. (Aktenzeichen 2 ORbs 35 Ss 9/23) (dpa)
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Urteil: Keine Bedenkzeit für Rettungsgasse
Update vom 27. Januar: Autofahrerinnen und Autofahrer müssen eine Rettungsgasse auf Autobahnen oder mehrspurigen Außerortsstraßen bilden, sobald Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder der Verkehr zum Stillstand kommt. Eine Bedenk- oder Einschätzungszeit gibt es dabei nicht, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 2 Ss (OWi) 137/22) zeigt, auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Ein Mann fuhr auf der mittleren Fahrbahn einer dreispurigen Autobahn. Durch eine Baustelle kam der Verkehr entsprechend ins Stocken und zum Teil zum Erliegen. Doch obwohl viele andere Autos schon eine Rettungsgasse gebildet hatten, blieb der Mann mit seinem Wagen immer noch auf der mittleren Spur. Eine vorbeifahrende Polizeistreife verwarnte ihn. Das Amtsgericht Vechta verhängte ein Bußgeld von 230 Euro.
Dagegen legte der Mann Einspruch ein: Er hätte eine kurze Einschätzungszeit gebraucht, um zu prüfen, ob die Bildung der Rettungsgasse nötig war. Der Stau habe sich gerade erst entwickelt, als er verwarnt worden sei.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Laut Straßenverkehrsordnung müssen Autofahrer eine Rettungsgasse bilden, sobald die Autos mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder zum Stillstand kommen. Beides muss nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Gasse müsse sofort gebildet werden, eine Überlegungsfrist sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Das gelte im vorliegenden Fall umso mehr, weil wegen des Stop-and-go-Verkehrs längere Phasen des Stillstands für den Mann erwartbar gewesen wären.
So musste er die Geldbuße zahlen und auch die Verfahrenskosten tragen. Um ein Fahrverbot kam er herum, weil es nicht zu einer konkreten Behinderung eines Rettungswagens gekommen war.
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Mit laufendem Motor geparkt: Halter muss zahlen
Update vom 16. Januar: Die Alarmanlage piept oder der Motor eines Wagens läuft? Geht von einem geparkten Auto eine akute Störung aus, können Behörden diese abstellen lassen, falls der Halter nicht zu erreichen ist.
Um ihn zu ermitteln, ist eine einfache Halterabfrage ausreichend. Weitere Ermittlungen sind nicht nötig. Der Halter muss außerdem die Kosten des Einsatzes tragen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 14 K 7125/21) des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Bei einem parkenden Auto lief der Motor - und zwar über mehrere Stunden. Die Frau des Fahrzeughalters hatte den Wagen abgestellt und verschlossen. Ein Anwohner informierte das Ordnungsamt.
Bei der Halterermittlung über das Kennzeichen wurde eine Wohnanschrift außerhalb des Ortes festgestellt, bei der erfolglos angerufen wurde. Daraufhin wurde eine Scheibe des Autos eingeschlagen und der Motor ausgeschaltet. Die Kosten von 150 Euro für den Einsatz wurden dem Halter des Fahrzeugs in Rechnung gestellt. Dagegen klagte der Mann - ohne Erfolg.
Das Öffnen des Autos hielt er für nicht nötig und verwies auf sein Architekturbüro unter gleicher Anschrift, wo er erreichbar gewesen wäre. Zudem sei seine Frau an einer Meldeadresse wenige Meter vom geparkten Auto anzutreffen gewesen.
Das Gericht aber gab der Behörde recht. So stellt ein mit laufendem Motor abgestelltes Auto ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Daher durfte das Ordnungsamt diese Störung beseitigen.
Außerdem stellte es klar: Wenn der Halter sich nicht erkennbar in Ruf- oder Sichtweite befindet, müssen abgesehen von der Halterabfrage als zumutbare Maßnahme keine weiteren Ermittlungen angestellt werden.
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Kann man den Führerschein verlieren, wenn man zu oft falsch parkt?
Update vom 22. November 2022: Ist ein Führerscheinentzug gerechtfertigt, wenn man immer und immer wieder Strafzettel wegen Falschparkens erhält? Ja, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
- Der Fall: Ein Fahrer hatte insgesamt 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen - innerhalb eines Jahres. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog dem Mann nach einer Anhörung den Führerschein. Der Einwand des Fahrers: Andere Fahrer hätten die Verkehrsordnungswidrigkeiten mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen begangen. Außerdem sei eine Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen sehr wichtig für ihn. Der Mann reichte daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis ein.
Das Gericht wies die Klage des Mannes ab - und das, obwohl Bagatellverstöße im Straßenverkehr bei der Prüfung der Fahreignung für gewöhnlich nicht berücksichtigt werden. Die Begründung des Gerichts: Der Mann sei als Verkehrsteilnehmer offenbar "nicht willens", bestimmte Vorschriften zu befolgen. Das zeigten allein die vielen Parkverstöße, die in der Nähe des Wohnortes des Mannes begangen worden waren.
Es komme auch nicht darauf an, ob womöglich Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Wer durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige "charakterliche Mängel". Diese wiesen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus.
Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen.
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Welche Strafen Dränglern drohen können
Update vom 17. Oktober 2022: Wer unverschämt dicht auffährt und anderen Verkehrsteilnehmern den Mittelfinger zeigt, muss mit einer Strafe rechnen. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts München (AZ.: 943 Cs 412 Js 158569/21). Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
- Der Fall: Der 31 Jahre alte Angeklagte war in einem Tunnel in München so dicht aufgefahren, dass man sein Nummernschild nicht mehr erkennen konnte. Er wollte eine Autofahrerin dazu drängen, schneller zu fahren oder die Fahrspur zu wechseln. Nach dem Überholvorgang dann bremste der Mann die Klägerin bis zum Stillstand aus. Die Geschädigte konnte nur durch starkes Abbremsen ihrerseits einen Unfall verhindern.
Der Angeklagte behauptete, es handele sich um eine Verwechslung. Doch die Klägerin schilderte als Zeugin ruhig und glaubhaft den Hergang. Zudem konnte die Tochter der Klägerin ein Foto vorlegen, das das Auto des Dränglers samt Kennzeichen kurz nach dem Vorfall zeigte. Das Gericht sah daher die Behauptungen des Angeklagten als widerlegt an und verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten.
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Baumarktparkplatz: Vorfahrtsstraße oder "rechts vor links"?
Update vom 10. Oktober 2022: Auf einem öffentlich befahrbaren Parkplatz eines Einkaufsmarktes können die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten. Dazu muss der Betreiber diese noch nicht einmal ausdrücklich anordnen. Allerdings: Dienen die Gassen zwischen den Parkplätzen vor allem der Parkplatzsuche und nicht dem Fahrverkehr, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das zeigt ein Urteil (Az.: 17 U 21/22) des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, auf das der ADAC hinweist.
- Der Fall: Schilder auf einem großen Parkplatz eines Baumarktes wiesen darauf hin, dass dort die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt. Eine Strecke führte ohne Unterbrechung zur Ausfahrt. Von der Seite liefen einige Zufahrten zu dieser. Parkbuchten fanden sich sowohl an beiden Seiten der Zufahrten als auch links von der Ausfahrtsgasse. An einer Kreuzung mit einer der Zufahrten stießen zwei Autofahrer zusammen. Der Fahrer in Richtung der Ausfahrt wollte danach Schadenersatz vom Zufahrenden. Sein Argument: Hier gelte nicht die Rechts-vor-links-Regel, sondern er wäre erkennbar auf einer bevorrechtigten Straße gewesen. Der andere berief sich auf die Rechts-vor-links-Regel gemäß der StVO.
Das OLG urteilte auf eine hälftige Teilung des Schadens. Die Regeln der StVO sind demnach auf solchen privaten, aber öffentlich befahrbaren Parkplätzen anwendbar. Dazu muss der Eigentümer dies noch nicht einmal explizit etwa mit Schildern ausweisen. Allerdings gelte auf einem Parkplatz wie hier immer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Beide Gassen wiesen Parkbuchten auf, woran laut Urteil zu erkennen ist, das beide gleichermaßen in erster Linie für die Suche nach einem Parkplatz gedacht sind und nicht für den fließenden Fahrverkehr. In solchen Situationen greift demnach das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Etwas anderes gelte nur, wenn eindeutig der Straßencharakter gegeben ist, was sich etwa an Richtungsfahrbahnen, Bordsteinkanten und Abtrennungen, wie sie sich zum Beispiel an vielen Autobahnraststätten finden lassen. Dieses war vor Ort nicht der Fall. So waren beide Unfallgegner ihrer Sorgfaltspflicht nicht genügend nachgekommen und mussten eine hälftige Schadenteilung akzeptieren.
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