Der BGH verhandelt am 22. Juli 2021 über Hatespeech und die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Frage, ob Unternehmen wie Facebook oder der Staat über die Grenzen der Freiheit entscheiden. Unsere Serie "Ein Gesetz für die Meinungsfreiheit" zeigt das Problem auf - und macht einen Lösungsvorschlag.
Nutzungsbedingungen als Rechtsrahmen für "Hassrede"
Hass im Netz ist ein zunehmendes Problem. Weil die Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, die diese selber schaffen, muss das Recht zu deren Kontrolle Antworten auf all diese Fragen geben. Kurz: Der demokratisch legitimierte Staat muss vorgeben, wann Äußerungen nur unschön oder unliebsam sind und deshalb als Meinungen erlaubt und wann sie als Straftaten verboten sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Das Recht der Unternehmen
Das Recht macht für Nutzungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Vorgaben, wie etwa Bestimmtheitsanforderungen oder Übervorteilungsverbote. So soll vermieden werden, dass Unternehmen sich durch Formularverträge, die Kunden faktisch zum Vertragsschluss annehmen müssen, eigene Regeln geben, die unrechtmäßige Vorteile erzeugen. So soll die Macht der Wirtschaft über die Verbraucher auf ein faires Maß gebremst werden.
Zivilgerichte kontrollieren die Wirksamkeit von Nutzungsbedingungen
Diese Standardverträge überprüfen Zivilgerichte auf Wirksamkeit und sie können sie im Extremfall aufheben, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen. Dann treten gesetzliche Auffangregeln an die Stelle der AGB. Die Gerichte können hier aber das grundsätzliche Problem, das Austarieren der Meinungsfreiheit, nicht lösen. Sie können die Geschäftsbedingungen entweder bestätigen und damit den Plattformen weitgehend freie Hand geben oder die AGB für unwirksam erklären - damit wird aber die unternehmerische Freiheit der Plattformen extrem eingeschränkt.
AGB-Kontrolle auch bei Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke
Eine AGB-Kontrolle nach dem BGB findet nicht nur bei Abweichungen von gesetzlichen Vertragsbedingungen beim Konsumgüterkauf statt, sondern auch beim Hauskauf, Krankenhausvertrag und Architektenvertrag. Weil der Vertrag über die Nutzung sozialer Netzwerke ein Dienstvertrag beziehungsweise ein digitaler Dienstleistungsvertrag ist, regeln AGB in diesem Fall auch die Grenzen der Meinungsfreiheit in einem weltweiten, offenen Kommunikationsraum.
Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen kontrolliert?
Das BGB fragt bei der Kontrolle von AGB danach, ob sie klar und eindeutig genug formuliert sind und ob sie den Nutzer in der für diesen ungünstigsten Auslegung unangemessen benachteiligen. Gemünzt auf die Inhalte der Kommunikation in sozialen Netzwerken stellt sich eine schwierige Frage: Wie kann das Verbot einer Meinung, die nach dem Grundgesetz erlaubt, aber nach den AGB der sozialen Netzwerke verboten ist, keine unangemessene Benachteiligung darstellen? Oder einfach gefragt: Darf ein privater Anbieter rechtmäßig eine Meinung verbieten, die verfassungsrechtlich erlaubt ist? Die Antwort darauf muss der Gesetzgeber geben.
Lesen Sie alle Teile der Reihe:
- Teil 1: Zu viel Macht für Datenriesen
- Teil 2: Gesetzesrecht vor Hausrecht
- Teil 3: Hassen nach privaten Regeln (aktueller Artikel)
- Teil 4: Wie definiert man Hass?
- Teil 5: Verantwortung für die Freiheit
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