Der BGH verhandelt am 22. Juli 2021 über Hatespeech und die Nutzungsbedingungen von Facebook. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Frage, ob Unternehmen wie Facebook oder der Staat über die Grenzen der Freiheit entscheiden. Unsere Serie "Ein Gesetz für die Meinungsfreiheit" zeigt das Problem auf - und macht einen Lösungsvorschlag.
Wie sichert man die Meinungsfreiheit vor der Macht sozialer Netzwerke?
Weil soziale Netzwerke und Suchmaschinen für die Meinungsfreiheit gefährlich sind, gehören sie an die Leine. Das hat
Gleichwohl bleiben diese Giganten private Unternehmen. Die Leine des Staats muss also so lang sein, dass sie Facebook, Google & Co. unternehmerische Freiheiten belässt, die der Gefährlichkeit ihres Geschäftsmodells ebenso Rechnung trägt wie ihrer Freiheit.
Soziale Netzwerke schaffen sich ihr eigenes Recht
Die Regeln der großen Plattformen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen und sie werden von Zivilgerichten überprüft. Diese messen, mit dem Bundesgerichtshof an der Spitze bis zum Bundesverfassungsgericht als dessen Überprüfungsinstanz, - wenn man so will - die Zulässigkeit staatsgefährdender geschäftlicher Aktivitäten an Recht, das die Unternehmen sich selber geben.
Die Verfassung spielt hier faktisch die Rolle eines Beckenrandschwimmers. Deren Wertungen müssen die Anbieter über die mittelbare Pflicht zur Beachtung der Grundrechte in ihre AGB einpflegen. Damit der Dackel nicht ganz allein auf die Wurst aufpasst, werden die AGB wiederum der Kontrolle der einschlägigen Normen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unterzogen.
Gerichte prüfen Nutzungsbedingen
Das Bundesverfassungsgericht hat im Fall einer rechtsradikalen Partei ("Der III. Weg") bald die Möglichkeit, die mittelbare Grundrechtsbindung schärfer zu akzentuieren. Hier stellt sich die Frage, ob Facebook eine Partei, die an einer demokratischen Wahl teilnehmen will und das sogenannte Parteienprivileg des Grundgesetzes genießt, von der Nutzung seiner Plattform ausschließen kann. Der Bundesgerichtshof wird im Juli über die Wirksamkeit der Nutzungsbedingungen von Facebook und Hatespeech verhandeln.
Die Gerichte müssen dabei das Verhältnis des Vertragsrechts zum Verfassungsrecht ausloten. Schließlich sind soziale Netzwerke private Angebote und auch Orte der friedlichen und für die Gesellschaft erwünschten und erforderlichen Kommunikation. Losgelöst von allen Gefahren stellt sich die Frage, ob die Kommunikationsräume der Datengiganten kein Ort sein dürfen, an dem per "Hausrecht" eine Welt nach deren "Netiquette" geschaffen werden darf. Warum sollen die privaten Nutzungsbedingungen nicht auch solche Nutzer ausschließen dürfen, die das Grundgesetz schützt?
Wie weit reicht die Vertragsfreiheit zum Ausschluss von Meinungen?
Immerhin leben wir in der Privatautonomie. Das Bundesverfassungsgericht und die Datenethikkommission lehnen diesen Gedanken wegen der sogenannten "Torwächterfunktion" großer Kommunikationsanbieter ab. Unabhängig von der Frage nach einer Monopolstellung ist der springende Punkt, dass die Anbieter Herrscher über Kommunikationsräume und deren Einflussnahme auf die politische Willensbildung sind. Das gilt für einen wirtschaftlich eher kleinen Dienst wie Twitter ebenso wie für den Giganten Facebook im Geleitzug mit Instagram mit Zugriff auf den Metadatenpool der Tochter WhatsApp.
Das Bundesverfassungsgericht behilft sich seit der Entscheidung "Recht auf Vergessen I" ausdrücklich mit einer engen mittelbaren Grundrechtsbindung der meinungsmächtigen Intermediäre und bindet sie ähnlich eng wie den Staat an die Grundrechte. Das ist dogmatisch folgerichtig und politisch erforderlich, zumal die Dienste als Medienintermediäre nach dem bisherigen Verständnis des geltenden Rechts für die Inhalte auf ihren Seiten nicht verantwortlich sind. Der Königsweg ist das nicht, denn die Grenzen der Meinungsfreiheit von Äußerungen in sozialen Netzwerken auszutarieren, ist ein bedeutendes gesellschaftliches Problem, das im Parlament gelöst werden muss.
Lesen Sie alle Teile der Reihe:
- Teil 1: Zu viel Macht für Datenriesen
- Teil 2: Gesetzesrecht vor Hausrecht (aktueller Artikel)
- Teil 3: Hassen nach privaten Regeln
- Teil 4: Wie definiert man Hass?
- Teil 5: Verantwortung für die Freiheit
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