Eine Mund- und Rachenspülung durfte in Pandemie-Zeiten nicht als "Corona-Prophylaxe" oder mit ähnlichen Hinweisen beworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil festgestellt und der Klage von Verbraucherschützern stattgegeben. (Az. I ZR 24/23)

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So hatte auch schon das Bielefelder Landgericht entschieden und den Hersteller dazu verurteilt, entsprechende Werbung zu unterlassen. Dabei ging es den Angaben nach auch um Aussagen auf der Internetseite der Firma, dass das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde und dass durch das Mittel verhindert werde, dass das Corona-Virus in menschliche Zellen eindringen könne.

Das Oberlandesgericht Hamm änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage der Verbraucherschützer ab. Diese Entscheidung kassierte der BGH kurz vor Weihnachten 2023.

Hintergrund ist die Auslegung eines Passus im Heilmittelwerbegesetz, welches auf das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 verweist. Das Oberlandesgericht hatte das statisch gesehen und argumentiert, in der damaligen Fassung würden weder die Covid-19-Krankheit noch Sars-CoV-2-Viren erwähnt. Der BGH stellte nun klar, dass der Verweis auf meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen "dynamisch" zu verstehen sei. Im Fall einer möglichen Verletzung ist also die dann jeweils gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Auch inhaltlich heißt es in dem Urteil, die beanstandeten Werbeaussagen könnten zu einer unsachgemäßen Selbstbehandlung führen. Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass Anwender des Produkts - trotz des Hinweises, dass die Anwendung keinen alleinigen Schutz vor einer Infektion bietet und sie als Ergänzung der allgemeinen Maßnahmen empfohlen wird - auf die Einhaltung weiterer gebotener Schutzmaßnahmen verzichten könnten. "Damit gefährdeten sie nicht nur sich selbst, sondern auch ihr Umfeld."  © dpa

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