Wer sonntags gerne ausschläft, muss nicht auf frische Brötchen verzichten. Der Bundesgerichtshof bestätigt ein Urteil aus München.
Kunden können sich mit dem Kauf ihrer Sonntagsbrötchen in Zukunft Zeit lassen.
Bäckereien dürfen sie nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch außerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten bedienen - allerdings nur in Filialen, in denen der Thekenverkauf mit einem Café kombiniert ist.
Solche Bäckereicafés zählten als Gaststätten, entschieden die Richter in Karlsruhe am Donnerstag. Der BGH entschied, dass Brot und Brötchen auch unbelegt als "zubereitete Speisen" gelten - und diese dürften in Gaststätten von früh bis spät abgegeben werden. (Az. I ZR 44/19)
Semmel-Klage in München war gescheitert
Die obersten Zivilrichter bestätigten damit ein Urteil des Oberlandesgerichts München. In dem Fall hatte die Wettbewerbszentrale einen Backwaren-Hersteller mit Filialen in München verklagt, weil Kunden Brötchen dort vor- und nachmittags kaufen konnten.
In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen nur drei Stunden öffnen. Daran muss sich die Kette laut BGH aber nicht halten, weil es in den Läden auch Tische und Stühle gibt.
Das Gaststättenrecht ist in dem Punkt in allen Bundesländern ähnlich, daher gilt das Urteil bundesweit. (hau/dpa)
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