Jahrelang vergingen sich zwei Männer an einem Jungen. Wegen des sexuellen Missbrauchs wurden sie rechtskräftig verurteilt. Von Sicherungsverwahrung nimmt das Landgericht Freiburg Abstand. Zu Recht? Der BGH hat Zweifel.
Nach dem jahrelangen Missbrauch eines Kindes in Staufen muss das Landgericht Freiburg bei zwei Tätern neu über Sicherungsverwahrung entscheiden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Donnerstag in Karlsruhe die Urteile gegen die 51 und 34 Jahre alten Männer teilweise auf. Die Schuldsprüche an sich sind rechtskräftig.
In beiden Fällen habe das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, dies aber nicht rechtsfehlerfrei begründet, sagte die Vorsitzende Richterin des 4. Strafsenats, Beate Sost-Scheible. "Die Frage, ob es sich um einen Hangtäter handelt, bleibt im Urteil ungeklärt."
Beide Fälle müssen jetzt von einer anderen Kammer des Landgerichts Freiburg in diesem Punkt neu entschieden werden. Im Fall des 51-Jährigen hob der BGH auch die Strafhöhe auf, weil das Landgericht einen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen habe, der sich zugunsten des Angeklagten auswirke.
Missbrauchsfall: Männer gestehen, sich am Jungen vergangen zu haben
Der 51 Jahre alte Soldat der Bundeswehr war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Jungen zu acht Jahren Haft verurteilt worden, der 34 Jahre alte Spanier zu zehn Jahren.
Beide hatten gestanden, einen heute zehn Jahre alten Jungen mehrfach vergewaltigt und dafür Geld gezahlt zu haben. In beiden Fällen hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, um Sicherungsverwahrung zu erreichen. Auch der 51-Jährige hatte Revision eingelegt.
Der entscheidende Punkt in der Revisionsverhandlung war, ob das Landgericht den möglichen Hang der Angeklagten - im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltens - zu derartigen Straftaten korrekt ermittelt hat.
Kommen Männer nach Haft in Sicherungsverwahrung?
Die Vertreterin der Bundesanwaltschaft monierte, dass die Richter dabei nicht nur die Vergangenheit und die verhandelten Taten der beiden Männer, sondern auch die Prognose für ihr künftiges Verhalten, etwa die Bereitschaft, sich einer Therapie zu unterziehen, mit einbezogen hatten.
Die Gefährlichkeitsprognose könne aber erst im zweiten Schritt erstellt werden, wenn die Frage der Hangtäterschaft geklärt sei.
Die Verteidigerin eines Angeklagten argumentierte, eine Gefährlichkeitsprüfung habe das Landgericht gar nicht mehr vornehmen müssen, weil es den Hang verneint habe. Sost-Scheible wies das zurück: "Das ist möglicherweise gerade das Problem."
Staufen: Junge war von Mutter den den Männern überlassen worden
Die Vorsitzende Richterin machte in der Urteilsbegründung deutlich, wie sehr sich die Beurteilung der Hangtäterschaft auf die Gefährlichkeitsprognose auswirke. "Wenn eine Hangtäterschaft bejaht wird, ist das ein maßgebliches Kriterium."
Der in Staufen bei Freiburg lebende Junge war laut Gericht mehr als zwei Jahre lang von seiner Mutter und ihrem Lebensgefährten Männern aus dem In- und Ausland zum Vergewaltigen überlassen worden. Es gab in dem Fall acht Urteile. (Az.: 6 KLs 160 Js 33561/17 und 6 KLs 160 Js 32949/17) (msc/dpa)
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