Kinder und andere aus anerkannten Gründen nicht erwerbsfähige Ausländer können von Beginn an Leistungen vom Jobcenter bekommen, wenn sie zu einem arbeitenden oder leistungsberechtigten Angehörigen ziehen.
Der dreimonatige gesetzliche Leistungsausschluss gilt nur für Erwerbsfähige und Angehörige eines neu zugezogenen Erwerbsfähigen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Donnerstag bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied. (Az. B 7 AS 3/23 R)
Damit gaben die obersten Sozialrichter einer Mutter und zwei ihrer Kinder aus Tunesien recht. Der Vater der Familie lebt bereits seit mehr als 25 Jahren in Deutschland und hat eine Niederlassungserlaubnis, war im Streitzeitraum ab 2014 aber auf die früheren Hartz-IV-Leistungen - heute Bürgergeld - angewiesen.
Im Oktober 2014 kam die Mutter mit den ersten beiden Kindern nach. Im Februar 2015 bekam sie ein weiteres Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit dem Jobcenter Berlin-Neukölln stritt die Familie, ab wann die Mutter und die mit ihr zugezogenen Kinder Hartz-IV-Leistungen beanspruchen können.
In der Vorinstanz hatte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gemeint, es greife hier der dreimonatige Leistungsausschluss für Zugezogene aus Nicht-EU-Ländern. Das BSG sprach Mutter und Kindern nun aber sogenanntes Sozialgeld zu.
Das sind Leistungen des Jobcenters für nicht Erwerbsfähige. Der dreimonatige Leistungsausschluss beziehe sich zunächst auf erwerbsfähige Ausländer und erst "gleichsam im Nachgang" auf deren Familienangehörige.
Hier sei der bereits langjährig in Deutschland lebende Vater nicht von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen gewesen. Die zu ihm zugezogenen Kinder und wegen der Kinder auch die Mutter seien nicht erwerbsfähig gewesen und hätten daher vom Tag ihrer Einreise an Anspruch auf Sozialgeld. © AFP
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