Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat Hartz-IV-Empfängern den Umgang mit Mietschulden erleichtert.

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Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil reicht für eine darlehensweise Übernahme der Schulden durch das Jobcenter eine Problemanzeige aus. Springen Bekannte mit einem Privatdarlehen ein, geht dadurch ein Darlehensanspruch gegenüber dem Jobcenter nicht in jedem Fall verloren. (Az: B 7/14 AS 52/21 R)

Die Klägerin aus Bremen hatte bis Ende Januar und dann wieder ab Juni 2015 Hartz-IV-Leistungen erhalten. In der Zwischenzeit konnte sie allerdings ihre Miete in Höhe von monatlich 355 Euro warm nicht bezahlen. Als der Vermieter im August 2015 mit einer Kündigung drohte, informierte sie darüber auch das Jobcenter.

Erst Ende September 2015 beantragte sie allerdings förmlich ein Darlehen für die vier Monatsmieten, insgesamt 1420 Euro. Als wenige Tage später die Kündigung ins Haus flatterte, sprang eine Bekannte mit einem privaten Darlehen ein. Nachdem alles bezahlt war, nahm der Vermieter seine Kündigung zurück.

Das Jobcenter lehnte daraufhin den Darlehensantrag ab. Die Miete sei ja bezahlt, Wohnungslosigkeit drohe nicht mehr.

Wie nun das BSG entschied, kann ein Darlehensanspruch auch dann bestehen, wenn die Wohnungslosigkeit durch private Hilfe abgewendet wurde. Entscheidend ist danach, dass das Jobcenter noch vor dem privaten Darlehen Gelegenheit gehabt hätte, selbst über ein Darlehen zu entscheiden.

Um ein solches Darlehen zu erhalten, sei ein förmlicher Antrag nicht erforderlich. Hier habe die Hartz-IV-Empfängerin frühzeitig über die drohende Wohnungskündigung informiert. Das reiche aus, entschied das BSG.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, das die Klage noch abgewiesen hatte, soll nun nach diesen Maßgaben den Streit neu prüfen.  © AFP

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