Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die schulische Teilhabe von Kindern aus Familien im Grundsicherungsbezug gestärkt. Konkret muss danach das Jobcenter Oberspreewald-Lausitz in Brandenburg einer Grundschülerin die Teilnahme an einem Zirkusprojekt der Schule ermöglichen. Dies sei mit einem Schulausflug vergleichbar, für den die Jobcenter aufkommen müssten. (Az: B 7 AS 9/22 R)

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Für eine Projektwoche hatte die Grundschule auf ihrem Gelände ein Zirkuszelt aufgestellt. Wegen der so entstandenen Kosten sollte jedes Kind zehn Euro bezahlen. Den Antrag auf Kostenübernahme für die damals siebenjährige Klägerin lehnte das Jobcenter ab. Die Zirkusprojektwoche finde auf dem Schulgelände statt. Das Jobcenter müsse aber nur für "Schulausflüge" bezahlen.

Das BSG gab der Klage nun aber statt. Gesetzlich sei nicht definiert, was unter einem "Schulausflug" zu verstehen sei. Ziel der Regelung sei aber die "gleichberechtigte Teilhabe an Bildung". Jobcenter müssten daher die hierfür anfallenden "typischen Bedarfe" decken.

Hier gehe es um ein "Lernen an einem anderen Ort" außerhalb der Klassenräume. In solchen Fällen müsse das Jobcenter für die Kosten aufkommen, wenn das Projekt ebenso auch als Schulausflug hätte stattfinden können. Dies sein hier der Fall.

Das Kasseler Urteil erging noch zu den früheren Hartz-IV—Regelungen. Diese entsprechen hier aber denen für das Anfang 2023 eingeführte Bürgergeld.


  © AFP

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