Die Kosten für das Absaugen krankhafter Fettablagerungen können als steuermindernde außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Das gilt jedenfalls seit 2016 auch ohne Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI R 39/20)
Die Klägerin litt seit 2012 an einem Lipödem, einer krankhaften Fettablagerung unter der Haut. Dies kann sehr schmerzhaft sein. Das operative Absaugen des Fetts, die sogenannte Liposuktion, wurde aber lange von den Krankenkassen nicht bezahlt. Seit 2020 besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme unter sehr engen Voraussetzungen bei sehr ausgeprägten Lipödemen.
Im Streitfall blieben andere Behandlungsmethoden wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegung ohne Erfolg. Dennoch lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme 2016 ab. Trotzdem unterzog sich die Klägerin 2017 der Operation und bezahlte dies aus eigener Tasche.
In ihrer Steuererklärung trug die Frau die Kosten bei den steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen ein. Das Finanzamt erkannte dies jedoch nicht an. Die Klage der Frau hatte schon vor dem Finanzgericht Sachsen und nun auch vor dem BFH Erfolg. Die Fettabsaugung habe bei ihr nicht kosmetischen Zwecken gedient, sondern sei aus medizinischen Gründen erfolgt.
Jedenfalls seit 2016 bestehe in der medizinischen Literatur auch kein nennenswerter Streit mehr, dass die Liposuktion eine geeignete Behandlungsmethode sei. Dass der Gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der über die Kassenleistungen entscheidet, 2017 die Liposuktion noch nicht anerkannt gehabt habe, spiele steuerlich keine Rolle. © AFP
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