Im Streit um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Anti-Globalisierungsnetzwerks Attac vor zehn Jahren darf das Bundesfinanzministerium bestimmte Dokumente geheim halten. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) am Montag und bestätigte damit in wesentlichen Punkten eine Entscheidung der Vorinstanz (Aktenzeichen OVG 12 B 1/23).
Demnach muss das Ministerium dem Netzwerk sieben Dokumente zugänglich machen, die im Zusammenhang mit der Prüfung der Gemeinnützigkeit stehen. Im Hinblick auf ein weiteres Dokument änderte das OVG das 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes und verpflichtete das Ministerium, den Antrag nochmals zu prüfen und neu zu bescheiden. Der Attac-Trägerverein wollte eigentlich Zugang zu insgesamt 19 Dokumenten erhalten und berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes.
Bei den fraglichen Papieren handelt sich laut OVG unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen zu Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. In einigen Fällen rechtfertigen jedoch Ausschlussgründe eine Geheimhaltung, urteilte das OVG.
Ausschlussgründe seien etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Andere Dokumente seien nicht offenzulegen, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst seien. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließ das OVG nicht zu.
Im Jahr 2014 hatte das Finanzamt Frankfurt/Main dem Attac-Trägerverein die Gemeinnützigkeit aberkannt, weil das Netzwerk zu politisch sei. Mitglieder und Unterstützer können dadurch ihre Beiträge und Spenden nicht mehr von der Steuer absetzen. Das Netzwerk selbst muss Steuern zahlen, die für gemeinnützige Vereine nicht anfallen. Es geht seither auf unterschiedlichen Ebenen gegen die Entscheidung des Finanzamts vor und möchte auch genauere Einblicke gewinnen, wie diese seinerzeit zustande kam. © dpa
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