Einkommensschwache Familien dürfen sich ab 2024 auf einen höheren Kinderzuschlag freuen, der ihnen zusätzlich zum Kindergeld zusteht. Welche Familien haben Anspruch darauf und wie wird er beantragt?

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Diese Nachricht dürfte viele Familien freuen: Ab 2024 erhöht sich der Kinderzuschlag von 250 Euro pro Monat auf 292 Euro pro Monat. Er richtet sich an einkommensschwache Familien und steht diesen zusätzlich zum Kindergeld zu.

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Kinderzuschlag: Welche Familien haben darauf Anspruch?

Der Kinderzuschlag soll der Vermeidung von Kinderarmut dienen. Voraussetzung dafür ist der Erhalt des Kindergeldes. Außerdem muss in Kombination mit dem Kinderzuschlag gewährleistet sein, dass das Einkommen und gegebenenfalls das Wohngeld so hoch sind, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erklärt, müssen Alleinstehende daher ein Brutto-Einkommen von mindestens 600 Euro pro Monat und Eltern-Paare ein Brutto-Einkommen von mindestens 900 Euro pro Monat nachweisen können. Außerdem muss das Kind jünger als 25 Jahre sein und mit den Eltern beziehungsweise dem Elternteil in einem Haushalt leben.

Neben dem Mindesteinkommen muss auch die Vermögensfreigrenze beachtet werden: Diese liegt bei 55.000 Euro bei zwei Personen im Haushalt und zusätzliche 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Empfänger von Wohngeld werden vom Kinderzuschlag nicht ausgeschlossen. Anders verhält es sich mit Bürgergeldempfängern, da das Bürgergeld die Leistungen für Kinder mit umfasst. Mit dem Kinderzuschlag-Rechner können Sie Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag ermitteln.

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So wird der Kinderzuschlag beantragt

Der Antrag für den Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse gestellt. Hierfür wird das Antragsformular mit Anlagen ausgefüllt. Zusätzlich werden folgende Dokumente benötigt:

  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Einkommensnachweise (Rente, Elterngeld, BAföG etc.)
  • gegebenenfalls Unterhaltsnachweise und Wohngeldbescheid
  • aktueller Nachweis der Unterkunftskosten (Mietbescheinigung)

Der Antrag kann ebenfalls online abgegeben werden. In der Regel können mehrere Wochen vergehen, bis ein Antrag entweder angenommen oder abgelehnt wird. Wird der Anspruch auf Kinderzuschlag genehmigt, liegt der Bewilligungszeitraum bei sechs Monaten im Regelfall. Anschließend muss ein erneuter Antrag gestellt werden.

Empfänger des Kinderzuschlags sind außerdem dazu verpflichtet, die Familienkasse über Änderungen im Personenhaushalt zu informieren, beispielsweise wenn ein weiteres Kind geboren wird oder eines den Haushalt verlässt, wenn ein Kind heiratet, ein Elternteil einen gemeinsamen Haushalt gründet oder verlässt oder bei einem Umzug ins Ausland.  © 1&1 Mail & Media/spot on news

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