Für viele Rentner stellt sich jedes Jahr erneut die Frage, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Der Grund: Wer dicht an der Freigrenze liegt, kann durch eine Rentenerhöhung plötzlich in die Abgabepflicht rutschen. Doch die gute Nachricht: Allein die Pflicht heißt nicht automatisch, dass auch Steuern fällig werden. Auch Ruheständler können viele Posten absetzen.
Kaum zu glauben, aber manchmal gibt es auch gute Nachrichten. Für Rentnerinnen und Rentner kamen in den vergangenen Wochen gleich zwei davon: Zum einen bringt die Rentenerhöhung ab Juli mit 4,5 Prozent mehr als erwartet.
Zum anderen ließ der Bundesrat nach monatelanger Verzögerung ein Entlastungsgesetz passieren, das Steuererleichterungen auch für Ruheständler enthält.
Wie immer gibt es bei solchen Nachrichten einen kleinen Haken: Viele Rentnerinnen und Rentner müssen neu über ihre Steuererklärung nachdenken. Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Das ist eine Frage, die sich in vielen Haushalten jedes Jahr aufs Neue stellt.
Wer in einem Jahr unter der Freigrenze war, kann im nächsten durch die Rentenerhöhung darüber liegen. Das ist allerdings noch kein Grund, hohe Steuernachzahlungen zu befürchten: Viele Ruheständler zahlen selbst dann keine Steuern, wenn sie verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben – vor allem, wenn sie wissen, welche Ausgaben sie absetzen können. Einen ersten Anhaltspunkt liefert der kostenlose Renten-Steuerrechner von Finanztest.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Am einfachsten haben es bei dieser Frage alle, die nur eine gesetzliche Rente beziehen – ohne weitere Einkünfte aus Pensionen, Betriebsrenten, Vermietung oder Geldanlagen. Für sie gilt der Grundfreibetrag von 10.908 Euro für das Steuerjahr 2023. Dieser Grundfreibetrag bezieht sich auf den steuerpflichtigen Anteil der Rente – und der hängt ab vom Jahr des Rentenbeginns. Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, muss die Hälfte seiner Rente versteuern. Davon gehen noch pauschal 102 Euro Werbungskosten ab.
Das heißt, eine Steuererklärung ist nur fällig, wenn die Rente mehr als rund 22.000 Euro pro Jahr beträgt. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente Jahr für Jahr. Lag der Rentenstart im Jahr 2022, sind schon 82 Prozent der Rente steuerpflichtig. Wer mehr als rund 13.400 Euro Jahresrente bezieht, muss also eine Erklärung abgeben.
Auch für eine zweite Gruppe ist die Frage "Muss ich oder muss ich nicht?" einfach zu beantworten: Wer im Ruhestand nebenher lohnsteuerpflichtig arbeitet, also mehr als einen Minijob ausübt, muss auf jeden Fall eine Steuererklärung machen.
Kommen andere Rentenarten oder Vermietungs- und Kapitaleinkünfte hinzu, wird es komplizierter. Für Pensionen, Betriebsrenten und private Renten gelten jeweils unterschiedliche Freibeträge, die Finanztest anhand von Beispielen erklärt.
Was ist im Ruhestand absetzbar?
Werbungskosten: Die Pauschale ist im Rentenalter niedriger als bei Arbeitnehmenden. Für gesetzliche Rente, private Rente sowie Riester- und Betriebsrente rechnet das Finanzamt insgesamt pauschal mit 102 Euro Werbungskosten im Jahr. Für Pensionen kommen weitere 102 Euro dazu.
Die tatsächlichen Werbungskosten können aber deutlich höher gewesen sein, etwa wenn eine Renten- oder Rechtsberatung nötig war. Diese sollten Rentner dann eintragen. Zudem werden Gewerkschaftsbeiträge und 16 Euro für kostenpflichtige Kontoführung berücksichtigt. Außen vor sind dagegen im Ruhestand Ausgaben für Arbeitsmittel wie Handy oder PC – selbst, wenn sie für die Online-Steuererklärung genutzt wurden.
Krankheits- und Pflegekosten: Dieser Posten wird im Alter häufig wichtiger, weil mehr Ausgaben für Arzneien, Hilfsmitteln und Therapien anfallen. Auch Kosten für ein Pflegeheim können abgesetzt werden.
Wichtig dabei: All diese Posten wirken sich erst aus, wenn sie über der sogenannten zumutbaren Belastung liegen, einem individuellen Betrag, der sich nach Familienstand und Einkommen richtet. Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 20 hat, kann zudem einen Behindertenpauschbetrag geltend machen.
Handwerker und Haushaltshelfer: Ausgaben für Arbeiten im Haushalt senken die Steuer – auch Posten aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters. Anerkannt sind bis zu 20.000 Euro für Hilfen im Haushalt. Dazu gehören auch Kosten für Pflegedienste.
Zudem zählen bis zu 6.000 Euro für Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten für Handwerkerarbeiten im Haushalt. Eine wichtige Bedingung muss jedoch erfüllt sein: Die Rechnung muss per Überweisung bezahlt werden. Eine Ausnahme gilt nur für Helfer, die über die Minijobzentrale angemeldet sind.
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Spenden und Unterhalt für Ex-Partner: Auch hier winkt die Möglichkeit, weniger Steuern zu zahlen, denn in der Rente können Spenden und Zahlungen an Personen, für die jemand unterhaltspflichtig ist, weiterhin abgesetzt werden. Für Spenden bis 300 Euro ist keine Spendenquittung nötig.
Und? Fündig geworden bei den Steuersparmöglichkeiten? Falls ja, dann stehen die Chancen gut, dass Sie zu einer Mehrheit gehören: der Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner. Zwei Drittel der 22 Millionen Ruheständler zahlen nämlich, und das ist die letzte gute Nachricht für heute, derzeit keine Steuern auf ihre Alterseinkommen.
Über die Autorin
- Ulrike Sosalla ist stellvertretende Chefredakteurin von Finanztest und damit ausgewiesene Fachfrau für Finanzfragen.
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Verwendete Quellen
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