Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt derzeit vor einer neuen Masche, die Energieanbieter nutzen. Dabei schließen Verbraucher ungewollt Verträge ab – per SMS.
Erst ein Werbeanruf, hinterher kommt eine SMS – scheinbar mit einem preiswerten Angebot vom Energieversorger. Per Link sollen die Angeschriebenen den Anbieterwechsel bestätigen. Auch wer nur aus Neugier auf das Angebot klickt, schließt – oft ohne es zu wollen – unter Umständen einen Vertrag ab.
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen warnt davor und berichtet, dass sich die Beschwerden zu dieser neuen Masche häufen. Vorsicht also, wenn sich die Anrufer als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, Bundesnetzagentur oder lokaler Energieversorger ausgeben. Verbraucher sollten den Aussagen nicht vertrauen und am Telefon auf keinen Fall Informationen zum Zählerstand, der Adresse oder dem Namen preisgeben.
Dennoch kommt häufig im Anschluss eine SMS. Die nutzen die Anrufer, um sich eine schriftliche Bestätigung für den Anbieterwechsel zu verschaffen. "In den Beratungen schildern uns die Betroffenen, dass ihnen nicht klar war, per Klick einem Vertragsabschluss zuzustimmen. Meist wollten sie einfach das Angebot einsehen oder den beworbenen Tarif nachvollziehen", schildert René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen.
Der Experte warnt vor solchen SMS-Nachrichten. Denn es könne es sich um Smishing handeln – also einen Angriff auf die Cybersicherheit, auch Phishing genannt, per SMS. Dabei geht es den Absendern etwa darum, sensible Daten abzugreifen oder Apps auf dem Smartphone zu platzieren.
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Und: Zietlow-Zahl rät, nichts am Handy zu unterschreiben, da Vertragsinhalte auf diesem Weg kaum überprüfbar seien.
Wie ist die Rechtslage bei dieser Masche?
Zwar ist grundsätzlich ein Vertrag erst rechtskräftig, wenn beide Seiten ihn schriftlich bestätigen, und das bloße Anklicken des Links könne nicht als Zustimmung gewertet werden, so die Verbraucherschützer. Werden Verbraucher allerdings auf eine Seite mit Vertragsformular weitergeleitet, kann hier ein Vertrag per Unterschrift am Smartphone wirksam bestätigt werden.
Aber: Kunden haben ein Widerrufsrecht, und darauf müssen Anbieter sie auch hinweisen. Selbst wenn Anrufer etwas anderes behaupten – das Widerrufsrecht gilt 14 Tage ab Vertragsschluss. Wurden Kunden darüber nicht ordnungsgemäß informiert, kann sich die Frist laut Zietlow-Zahl verlängern – auf 1 Jahr und 14 Tage.
Was können Sie tun, wenn Sie den Vertrag nicht wollen?
Den Vertrag am besten bestreiten sowie schnellstmöglich widerrufen. Zudem sollten Kunden einen Nachweis einfordern – über den konkreten Vertragsschluss und die ordnungsgemäße Belehrung zum Widerruf. Dazu können Verbraucher einen kostenlosen Musterbrief der Verbraucherzentrale Niedersachsen nutzen.
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Außerdem rät Verbraucherschützer Zietlow-Zahl: Beweise sammeln – also Screenshots machen. Denn weitere Unterlagen werden mitunter nicht automatisch verschickt. Um sich gegebenenfalls gegen den Vertragsschluss wehren zu können, sollte man ihn besser selbst dokumentieren. (dpa/bearbeitet von mak)
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