Nach den Schulschließungen in den vergangenen Wochen hatten viele Eltern auf eine baldige Rückkehr zum normalen Schulalltag gehofft. Stattdessen gelten für die Schüler nun Maskenpflicht und umfangreiche Hygienemaßnahmen. Nicht jedem Erziehungsberechtigen schmeckt das. Doch welche Rechte haben Eltern, wenn sie mit den Corona-Maßnahmen in den Schulen nicht einverstanden sind?

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Ganz unabhängig davon, ob es medizinisch sinnvoll ist eine Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht oder auf dem Schulgelände zu tragen, dürfen Eltern ihr Kind nicht einfach zu Hause lassen, um es vor einer Ansteckung zu schützen oder weil sie die Corona-Maßnahmen in den Schulen nicht billigen. Denn sofern Kinder schulpflichtig sind, ist Home Schooling nicht ohne Weiteres erlaubt.

Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul- und Teilnahmepflicht, schreibt beispielsweise das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen auf seiner Website.

Nordrhein-Westfalen: Ausnahmen für Vorerkrankte Schüler

In Nordrhein-Westfalen gelten Ausnahmen für vorerkrankte Schüler. Hier entscheiden die Eltern, ob ein Schulbesuch ein gesundheitliches Risiko für ihr Kind darstellen könnte. Ist dies der Fall, müssen sie die Schule umgehend und schriftlich darüber informieren, dass wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht. Ein vorheriger Arztbesuch ist sinnvoll.

Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen; in besonderen Fällen sogar ein amtsärztliches Gutachten anfordern. Das gilt auch für Schüler, die dem Unterricht länger als sechs Wochen fernbleiben. Gut zu wissen: Auch wenn keine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht besteht, müssen die Abc-Schützen weiterhin mitarbeiten und auch an Prüfungen teilnehmen. Die gleichen Bedingungen und Pflichten gelten übrigens auch für volljährige Schüler.

Auch für Schüler, die in einer häuslichen Gemeinschaft mit vorerkrankten Angehörigen leben, ist Home Schooling unter Umständen erlaubt. Dies kommt jedoch nur in einigen wenigen Ausnahmefällen und vorübergehend in Betracht. Außerdem wird die Vorlage eines ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorausgesetzt, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Auch in diesem Fall müssen die Schüler weiterhin am Distanzunterricht teilnehmen und ihre Prüfungen absolvieren.

Home-Schooling-Regelungen in Berlin und im Saarland

Diese Regelungen unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. So können Schüler in Berlin, die ihre Risikogruppenzugehörigkeit mit einem ärztlichen Attest nachweisen, bis auf Weiteres auch zu Hause lernen. Allerdings gilt auch in der Hauptstadt der Bundesrepublik grundsätzlich die Schulpflicht.

Auch im Saarland dürfen Schüler, die zur Risikogruppe gehören oder in deren Haushalt eine Person dieser Gruppe lebt, vom Schulbesuch befreit werden; sie müssen jedoch an den Prüfungen teilnehmen und ein Attest vorlegen.

Rollierendes System in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg bekommen alle Schüler in einem rollierenden System Präsenzunterricht, der mit den Fernlernangeboten verzahnt werden soll. In den Grundschulen sieht das rollierende System so aus, dass die Kinder im wöchentlichen Wechsel an die Schule kommen - eine Woche die Erst- und Drittklässler, eine Woche die Zweit- und Viertklässler.

Auch an den Gymnasien, Realschulen, Haupt- und Werkrealschulen, Gemeinschaftsschulen werden die Klassenstufen nach den Pfingstferien rollierend unterrichtet, um alle Schülerinnen und Schüler zu erreichen. Für das rollierende System dieser Schulformen sieht das Kultusministerium Baden-Württemberg folgenden Rhythmus vor: In den sechs Schulwochen, die noch anstehen, sollen im wöchentlichen Wechsel die Klassen 5/6, 7/8 aller Schularten und 9/10 am Gymnasium in Präsenzphasen an den Schulen einbezogen werden.

An den Haupt- und Werkrealschulen sowie an den Gemeinschaftsschulen gibt es zudem Spielraum für die Förderung der Schüler auf G-Niveau. Wollen Eltern in Baden-Württemberg nicht, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnimmt, können sie das der Schule formlos mitteilen. In diesem Fall gilt ausschließlich Fernunterricht.

Bremen verzichtet auf eine Maskenpflicht in Schulen

Auch in Bremen wird Distanzunterricht eingeplant. In der Freien Hansestadt gilt jedoch die Vorgabe: "So viel Präsenzunterricht wie möglich, so viel Distanzunterricht wie nötig." Schüler mit Vorerkrankungen oder geschwächtem Immunsystem können von der Teilnahme am Unterricht befreit werden, ebenso wie solche mit anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Für die Befreiung vom Präsenzunterricht ist das Vorlegen einer ärztlichen Bescheinigung notwendig. Dasselbe gilt für Kinder von Erziehungsberechtigten oder mit Geschwistern mit einschlägiger Vorerkrankung.

Sowohl in den Grundschulen als auch in der Sekundarstufe I greift das Vier-Säulen-Modell, das aus Präsenzunterricht, Förderung und Betreuung besteht. Anders als die Bundesländer Berlin, Bayern, Baden-Württemberg und auch Niedersachsen verzichtet Bremen übrigens auf eine Maskenpflicht in Schulgebäuden. Die Schulen dürfen selbst entscheiden, ob und in welchen Bereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden muss.

Keine Masken- und Abstandspflicht für Hamburger Grundschüler

In Hamburg ist in allen Schulformen und Jahrgangsstufen wieder der Regelbetrieb geplant. Sofern es keine anderweitige Entwicklung der Infektionslage gibt, geht man davon aus, dass das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Schülern für das Schuljahr 2020/21 auf Ebene der Klasse beziehungsweise des Jahrgangs aufzuheben. Bei der Durchführung jahrgangs- und schulübergreifender Angebote soll es jedoch bestehen bleiben. Lediglich in der Oberstufe sind Ausnahmen möglich.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt im gesamten Schulbereich, außer am Sitzplatz im Unterricht. Grundschüler sind sowohl von der Masken- als auch von Abstandspflicht befreit. Schüler mit besonderen gesundheitlichen Risiken müssen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Schulschwänzern droht Bußgeld in Höhe von 200 Euro

Grundsätzlich gilt aber: Wer sich - auch in Corona-Zeiten - nicht an die Schulpflicht hält, dem droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Bei häufigerem Fehlen kann dieses 200 Euro betragen, schreibt die "Süddeutsche Zeitung". Bei einer größeren Verletzung der Schulpflicht kann sogar das Sorgerecht eingeschränkt werden.

Verwendete Quellen:

  • Informationsstellen der einzelnen Bundesländer
  • Sueddeutsche.de: Coronavirus und Schulen: Was Eltern jetzt wissen müssen
  • Mdr.de: Schule trotz Corona - So starten die Bundesländer ins neue Schuljahr
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