Bereits mehr als 20 Staaten lassen Reisende aus Deutschland nicht mehr ins Land oder stellen sie gleich nach Ankunft unter Quarantäne. Was ist bei Reisen innerhalb Deutschlands und ins Ausland zu beachten und welche Rechte haben Reisende

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Die Ausbreitung des Cornavirus und der damit verbundenen Lungenkrankheit COVID-19 verunsichert die Menschen und hat starke Auswirkungen auf die Tourismusbranche und Reisende. Viele stecken mitten in der Urlaubsplanung für die Osterferien oder stehen sogar kurz vor einem Reiseantritt.

Immer mehr Länder weisen deutsche Reisende zurück. Bereits mehr als 20 Staaten lassen Reisende aus Deutschland nicht mehr ins Land oder stellen sie gleich nach Ankunft unter Quarantäne.

Was ist bei Reisen innerhalb Deutschlands und ins Ausland zu beachten und welche Rechte haben Reisende? Ein Überblick.

Zahlt die Reiseversicherung, wenn ich meine Reise nicht antreten kann?

Reiseversicherung: Die Angst vor Corona ist kein Leistungsgrund

Eine Reiserücktrittsversicherung schützt prinzipiell davor, wenn man wegen eines unerwarteten Ereignisses (Erkrankung, Todesfall in der Familie, Verlust des Arbeitsplatzes) seine Reise nicht antreten kann. Wer jedoch seine gebuchte Reise aus Furcht vor dem Coronavirus nicht antreten möchte, kann nur auf die Kulanz des Reiseveranstalters aufgrund der aktuellen Situation hoffen. Eine abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung greift dann nicht.

Wenn das Auswärtige Amt aber eine offizielle Reisewarnung für die Zielregion ausgesprochen hat, sieht die Lage anders aus. Oftmals kann dann umgebucht oder storniert werden. Zahlreiche Veranstalter, Airlines und Kreuzfahrtanbieter haben aktuell die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen für neue Buchungen gelockert, um Reisenden zusätzliche Flexibilität zu bieten.

Wer vor der Reise erkrankt, bekommt sein Geld zurück

Anders als die Angst zu erkranken ist eine tatsächliche Erkrankung ein versicherter Rücktrittsgrund. Steckt man sich im Heimatland mit dem Virus an, bevor man seine Reise antritt, ist dies ein versichertes Ereignis im Sinne der Reiserücktrittsversicherung, die in einem solchen Fall greifen würde. Die Kosten der Reise werden dann erstattet.

Kein Versicherungsschutz bei Pandemie-Status

Sobald die WHO jedoch offiziell den Pandemie-Status für das Coronavirus ausruft (was bereits am 11. März geschah), besteht für Reise­versicherungen grundsätzlich kein Ver­sicherungs­schutz mehr. Die Regelung gilt unabhängig von einer bestehenden Reisewarnung und betrifft Reise­versicherungs­pakete, Reise­rücktritts­versicherungen und Reise­abbruch­versicherungen.

In den Vertrags­bedingungen ist explizit aufgeführt, dass "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge einer Pandemie" nicht versichert sind.
Dies gilt auch unabhängig von einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, erklärt die Versicherungsmakler Genossenschaft (VEMA).

Was passiert, wenn ich während der Reise am Coronavirus erkranke?

Auslandskrankenversicherung übernimmt Behandlungskosten

Eine private Auslandskrankenversicherung, die prinzipiell jeder Reisende abschließen sollte, übernimmt bei einer Erkrankung auf Reisen in der Regel alle anfallenden Behandlungskosten, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht zahlt. Demnach kommt sie auch für Behandlungen aufgrund einer Coronavirus-Infektion auf, wie der Gesamtverband der Deutschen Ver­sicherungs­wirtschaft (GDV) bestätigt. Je nach Tarif und Versicherungsbedingungen wird auch der Rücktransport nach Deutschland übernommen.

Einschränkungen bei Reiseabbruchversicherung

Eine Reiseabbruchversicherung greift nur bei einer Erkrankung an COVID-19 im Urlaub, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung durch das Auswärtige Amt für die Reiseregion ausgesprochen wurde.

Was passiert im Quarantänefall?

Keine kostenfreie Stornierung bei häuslicher Quarantäne

Kann eine bevorstehende Reise nicht angetreten werden, da man aufgrund einer möglichen Ansteckung unter häuslicher Quarantäne steht, kann die Reise nicht kostenfrei storniert werden. Die Quarantäne stellt lediglich eine Vorsichtsmaßnahme dar und gilt als allgemeines Lebensrisiko, solange die Erkrankung nicht bestätigt ist. Das bedeutet, dass Sie bereits getätigten Zahlungen möglicherweise nicht zurückbekommen.

Unklare Lage bei Quarantäne im Ausland

Die Einstandspflichten, wer also im Fall einen Zwangsaufenthaltes oder Quarantäne im Urlaub zahlt, sind noch nicht abschließend geklärt. Es gibt aber wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten nicht bzw. nicht vollständig vom Urlauber selbst zu tragen sind. Wichtig ist zudem, ob es sich um eine Pauschalreise oder aber eine Individualreise handelt.

Mehr Reisethemen finden Sie hier

Wenn Urlauber in einem Hotel oder auf einem Kreuzfahrtschiff festsitzen, das unter Quarantäne gestellt wurde, muss bei einer Pauschalreise nach Ansicht von Juristen der Reiseveranstalter die zusätzlichen Kosten weitgehend übernehmen und später die Rückreise organisieren. Individualreisende können versuchen, ihre Kosten von der Behörde erstattet zu bekommen, die die Quarantäne verhängt hat.

Erhöhtes Quarantänerisiko bei Kreuzfahrten

Der deutsche Krisenstab empfiehlt im Allgemeinen, dass Deutsche im europäischen Ausland, die sich auf Anweisung lokaler Behörden in Quarantäne begeben müssen, diese zu Ende führen. Das Auswärtige Amt weist inzwischen auch darauf hin, dass auf Kreuzfahrtschiffen ein erhöhtes Quarantäne-Risiko besteht.

Wenn auf einem Schiff das Coronavirus ausbricht, werden die Betroffenen sofort isoliert. In diesem Fall kann, wie bei der "Diamond Princess" eine Quarantäne für alle Passagiere drohen. Ob man als Reisender dieses Risiko derzeit in Kauf nehmen will, ist eine individuelle Entscheidung.

Was passiert, wenn mein Flug gestrichen wurde?

Aktuell haben zahlreiche Airlines Flüge in Risikogebiete gestrichen oder stark reduziert. Kunden sollten bei der Airline nachfragen, ob ihr Flug betroffen ist und wie weiter verfahren wird.

Wer von einer der zahlreichen Flugstreichungen betroffen ist, erhält sein Geld zurück. Wer allerdings selbst aus Angst vor Ansteckung einen Flug stornieren möchte, muss damit rechnen, dass die Fluggesellschaft Stornokosten berechnen wird. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht laut Verbraucherzentrale nur bei einer Reisewarnung für das Reiseziel.

Allerdings räumen einige Airlines dennoch kostenfreies Stornieren oder Umbuchen ein. Auskünfte erteilt die jeweilige Airline. Die Lufthansa und ihre Töchter etwa bieten Kunden bei allen Neubuchungen bis zum 31. März ab sofort kostenloses Umbuchung ohne Gebühren an.

Gibt es Einschränkungen bei der Deutschen Bahn?

Für Kunden der Deutschen Bahn gibt es keine Einschränkungen wegen des Coronavirus. Entfällt der konkrete Anlass einer Reise, etwa weil eine Messe oder ein Konzert offiziell abgesagt wurde, können Kunden ihre bereits gekaufte Fahrkarte kostenlos stornieren. Das gilt auch, wenn beispielsweise das gebuchte Hotel am Zielort unter Quarantäne steht.

Sollten in Fern- und Regionalzügen Verdachtsfälle festgestellt werden, müssen Bahnunternehmen dies melden. Von allen Fahrgästen werden Kontaktdaten aufgenommen, um sie später schnell erreichen zu können.

Bekomme ich bei einer abgesagten Pauschalreise oder Einreiseverboten mein Geld zurück?

Kann der Veranstalter eine Reise wegen behördlicher Anordnungen nicht wie geplant durchführen, haben Kunden das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten und bekommen ihr angezahltes Geld vom Veranstalter zurück. Generell zeigen sich die großen Reiseveranstalter zurzeit kulant, um Kunden das Buchen zu erleichtern.

Wer in den kommenden Wochen einen Urlaub neu bucht, kann bis 14 Tage vor Abreise kostenlos umbuchen oder wieder stornieren. Einen Überblick zu Reiseveranstalter und ihre Storno- bzw. Umbuchungsmöglichkeiten finden Sie beispielsweise hier.

Bei einem behördlichen Einreiseverbot liegt laut Rechtsexperten ein Fall von höherer Gewalt vor. Es handele sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Sowohl eine Pauschalreise als auch ein einzelner Flug sollten sich kostenfrei stornieren lassen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung sind aber ausgeschlossen.

Wenn ein Land die Einreise bei fehlendem Quarantänenachweis verweigert, müsse die Fluggesellschaft einem Passagier schon am Abflughafen in Deutschland den Zutritt zum Flugzeug verweigern sagen Experten für Reiserecht. Die Beförderung kann somit nicht stattfinden. Flugpassagiere müssen das Geld für ihr Ticket zurückbekommen.

Ist Rei­sen in Zei­ten von Co­ro­na über­haupt noch si­cher?

Per se ist Reisen aktuell nicht sicherer oder unsicherer als sonst auch. Allerdings hat das Auswärtige Amt am Dienstag eine Reisewarnung für alle touristischen Auslandsreisen zunächst bis Ende April ausgesprochen - ein bisher einmaliger Vorgang. Reisewarnungen gibt es normalerweise nur bei Gefahr für Leib und Leben, vor allem für Bürgerkriegsländer wie Syrien, Afghanistan oder den Jemen.

Zudem kann niemand mit Sicherheit sagen, wie sich die Situation rund um das Coronavirus weiter entwickeln wird. In Anbetracht dessen und einer Verantwortung unserer Mitmenschen gegenüber sollte sich derzeit jeder selbst fragen, ob ein Urlaub zuhause in Balkonien nicht auch schön sein kann.

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